Mitgebrachte Ersatzteile (Haftungsausschluss)

 

Sind Werkstätten für Mängel an mitgebrachten Ersatzteilen verantwortlich?

Es vergeht kaum ein Tag, an dem sich Kfz-Betriebe nicht mit Kundenwünschen á la „Ich habe das Ersatzteil günstig im Internet besorgt, Sie brauchen es nur noch einzubauen“ beschäftigen müssen. Solange das Ersatzteil tatsächlich in Ordnung ist und entweder ein Original ist oder zumindest Herstellerqualität aufweist, dürfte es keine Probleme geben. Ärger folgt meist dann, wenn nach dem Einbau ein Defekt auftritt. Wer muss dann haften: Betrieb oder Kunde?

Mittlerweile ist das World Wide Web ein bedeutender ­Bezugspunkt für Kunden geworden, wenn es darum geht, günstig an Ersatzteile zu kommen. Mit wenigen Klicks sind die Produkte binnen kürzester Zeit beim Kunden. Geht es aber um den Einbau, wenden sich viele Kunden an Fachwerkstätten, da Fehler erhebliche Auswirkungen haben können.

Für Werkstätten stellt diese Situation oft ein Problem dar

Denn baut man das mitgebrachte Ersatzteil nicht ein, geht der Kunde zur Konkurrenz. Baut man es ein und geht etwas schief, kommen Haftungsfragen auf einen zu. Was tun? Bei der Frage der Haftung für mitgebrachte ­Ersatzteile gibt es verschiedene Konstellationen:

Ersatzteil ist mangelhaft, Einbau ist fehlerfrei

In der ersten Fallvariante ist zu unterstellen, dass nur das Ersatzteil des Kunden einen Mangel aufweist, der Einbau aber mangelfrei erfolgt ist. Hier haftet der Betrieb grundsätzlich nicht für Schäden, die durch das fehlerhafte Ersatzteil entstanden sind.

Achtung: Voraussetzung ist jedoch, dass der Betrieb seiner Prüfpflicht (nachweislich) genügt hat. Entdeckt die Werkstatt sicherheitsrelevante Fehler, ist der Kunde darauf hinzuweisen und darüber aufzuklären, (a) dass und (b) warum das defekte Teil nicht eingebaut werden kann. Handelt es sich jedoch „nur“ um leistungsbezogene Bedenken, ist der Kunde zwar ebenfalls darauf aufmerksam zu machen. In diesen Fällen kann der Kunde jedoch auf den Einbau bestehen.

Praxistipp: Kfz-Betriebe sollten sich immer eine Bestätigung des Kunden einholen, dass das Ersatzteil trotz Bedenken eingebaut werden soll.

Ersatzteil und Einbau sind mangelhaft

Sind sowohl das Ersatzteil als auch der Einbau mangelhaft, haftet die Werkstatt nur für die Einbaufehler, vorausgesetzt sie hat die Ersatzteile vorab geprüft und keine Mängel festgestellt beziehungsweise den Kunden ausreichend ­informiert.

Achtung: In der Praxis ist der Nachweis wo der Fehler liegt, wenn überhaupt nur schwer zu führen. Werkstätten sollten deshalb genau dokumentieren, was wann wie eingebaut wurde.

Praxistipp: Wurde durch den Einbau das Ersatzteil nicht beschädigt, kann der Kunde gegenüber seinem Verkäufer in der Regel (kaufrechtliche) Gewährleistungsansprüche geltend machen. Je nachdem wo das Ersatzteil erworben wurde, kann dies mehr oder weniger problemlos erfolgen. Hierauf können und sollten Betriebe ihre Kunden aber in jedem Fall hinweisen

Ersatzteil ist ordnungsgemäß, Einbau ist mangelhaft

Ist das mitgebrachte Ersatzteil mangelfrei, aber beim Einbau ist ein Fehler passiert, müssen Kfz-Betriebe diesen Fehler im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht nachbessern. Muss dafür ein sogar neues Ersatzteil beschafft werden, ist die Werkstatt grundsätzlich auch hierfür verantwortlich.

Fazit zu mitgebrachten Ersatzteilen

Das Thema „Haftung für mitgebrachte Ersatzteile“ ist ein Dauerbrenner und für Betriebe in der Praxis nur schwierig zu handhaben. Man will einerseits seine Kunden zufriedenstellen, andererseits natürlich auch nicht für Fehler anderer (Billig-)Anbieter haften.

Ein gangbarer Weg ist eine Prüfung der Ersatzteile und eine Aufklärung des Kunden. Wenn dies auch noch schriftlich erfolgt, kann man etwaigen Mängelrügen relativ gelassen entgegensehen.

Zuletzt Aktualisiert am 28.11.2023