Felgenaufbereitung

Der Sonderausschuss Räder und Reifen des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) hat sich mit dem Thema ­Reparatur von Leichtmetallrädern befasst und dazu die folgenden gesetzlichen Regelungen auf den Weg gebracht:

Die Unterschiede zwischen Felgenreparatur und Felgenaufbereitung

Mit Reparatur sind jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gemeint. Unter einer optischen Aufbereitung ist die Wiederherstellung optischer Defekte durch Polieren, örtliches Anschleifen, Verrunden von Kerben, Füllen, Grundieren und Lackieren zu verstehen.

Eine Reparatur im Sinne von Schweißen, Materialhinzugaben im Felgen- oder Nabenbereich ­aufgrund von Brüchen, Spalten, Rissen oder deutlichen ­Abtragungen ist also ganz klar verboten.

Regelungen und technische Einschränkungen bei der Felgenaufbereitung

  • Nur gegossene und geschmiedete Leichtmetallräder ­lassen sich aufbereiten.
  • Um sicherzustellen, dass keinerlei Verformungen im Felgenbett vorhanden sind, ist der Rundlauf und der Planlauf vor der Aufbereitung zu prüfen. Werte von maximal
    0,5 mm sind hierbei als Richtwert anzusehen.
  • Räder mit Rissbildung darf man nicht aufbereiten und sind sofort zu erneuern.
  • Wärmeeinbringung und Auftragsschweißvorgänge
    jeglicher Art sind nicht zulässig.
  • Eine Materialrückverformung ist nicht zulässig.
  • Eine fachgerechte Aufbereitung ist nur bis zur maximalen Beschädigungstiefe im Grundmetall von 1 mm und nur im Bereich von 50 mm in radialer Richtung ausgehend vom Außenhorn zulässig. Mit Grundmetalltiefe ist übrigens die Tiefe im Metall abzüglich der Lackschicht gemeint.
  • Im Bereich über 50 mm vom Außenhorn bis zum Zentrum, außerhalb der aufzubereitenden Bereiche ist nur eine Aufbereitung der Lackschichten zulässig.
  • Die Anlagefläche des Rads, Radbefestigungsbohrungen, Mittenloch, Ventilsitz sowie die Innenfläche der Speichen und das Felgenbett dürfen nicht aufbereitet oder lackiert werden.
  • Die Herstellerkennzeichnung und die Typ-Genehmigungs­zeichen (KBA-Nummer, E-Zeichen) müssen in ihrem ­ursprünglichen Erscheinungsbild unverändert erhalten bleiben.
  • Die maximale Einwirktemperatur von 90 °C darf nicht länger als 40 Minuten andauern. Pulverbeschichtungen mit höheren Temperaturen und Einwirkzeiten sind nicht zulässig.
  • Die Bearbeitung von Rädern mit Sandstrahlgeräten ­
    und deren Sandstrahlmedien wie auch das thermische Entlacken ist nicht zulässig.

Bereits aufbereitete Räder dürfen nicht erneut aufbereitet werden. Dem fachgerecht aufbereitenden Unternehmen wird empfohlen, die Räder nach erfolgter optischer Aufbereitung durch einen geeigneten Folienaufkleber an der Radinnenseite unverlierbar zu kennzeichnen.

Grafik: Bis zu welchem beschädigungsgrad sind Felgenaufbereitungen möglich
Thomas Schuster, von der Überwachungsorganisation KÜS betont, dass bei Beschädigungen von Felgen, die über oberflächliche Kratzer oder abgeblätterten Lack hinausgehen, eine Bearbeitung meist nicht mehr zulässig ist. Denn eine Reparatur mit tieferem Eingriff ins Material, durch Rückverformung oder Wärmebehandlung ist aus Sicherheitsgründen verboten. Bereits einmal aufbereitete Felgen dürfen darüber hinaus kein zweites Mal aufbereitet werden. Grafik: KÜS
Zuletzt Aktualisiert am 05.04.2023