Zusatzscheinwerfer an einem Lkw mit LED-Technik
Nachträglich angebaute Zusatzscheinwerfer mit LED-Technik machen selbst unter ungünstigen Bedingungen ‚die Nacht zum Tage‘ und ermöglichen ein sichereres Rangieren auf dunklen Betriebshöfen. Bild: Febi
Febi

Es werde Licht!

Wer im Dunklen arbeiten muss, benötigt gutes Licht. Nachträglich angebrachte Arbeitsscheinwerfer können Licht ins Dunkle bringen – insbesondere, wenn es sich um moderne LED-Leuchten handelt. Was bei der Auswahl und der Installation zu beachten ist, verraten die Lichttechnikspezialisten von Febi.

Nicht nur Trucker, die häufig nachts auf unbekannten Straßen oder unwegsamem Terrain unterwegs sind, wissen zusätzliches Licht zu schätzen. Auch an Arbeitsmaschinen oder beim Rangieren auf schlecht beleuchteten Betriebshöfen leisten Zusatzleuchten gute Dienste, denn sie leuchten die Arbeitsumgebung besser aus und erhöhen so die Sicherheit im Umfeld des Fahrzeugs. Zudem verringern sie die Gefahr, dass Personen verletzt oder dass Fahrzeuge und/oder die Ladung beschädigt werden.

Mittlerweile setzt sich bei Arbeits- beziehungsweise Zusatzscheinwerfern die LED-Technik immer mehr durch. „LED-Leuchten sind im Vergleich zu herkömmlichen Halogen-Scheinwerfern viel effizienter, denn sie erzielen eine wesentlich
größere Lichtausbeute bei deutlich geringem Stromverbrauch. Das schont die Fahrzeugbatterie und erlaubt längere Arbeitseinsätze mit Batteriestrom. Zudem weisen LED-Leuchtmittel eine deutlich längere Lebensdauer auf“, berichtet Sascha Keller, verantwortlich für das technische Marketing der Truck-Sparte beim Ennepetaler Nutzfahrzeugteile-Spezialisten Febi Bilstein.

Eindeutig geregelt

Doch mit dem simplen ‚Hinschrauben‘ irgendwelcher Leuchten ist es laut Keller nicht getan. „Bestimmte Fahrzeugkomponenten, etwa die Beleuchtung, unterliegen den Vorschriften der Europäischen Union. Diese ECE-Regelungen enthalten
einheitliche, technische Vorschriften, die für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs relevant sind. Für Zusatzscheinwerfer etwa gelten die ECE-R10 und die ECE-R23“, weiß der Fachmann. Die Zertifizierung muss auf der Leuchte durch die Homologationsnummer der jeweiligen ECE-Norm vermerkt sein. Demnach beschreibt die ECE-R10 die elektromagnetische Verträglichkeit von Zusatzleuchten, während die ECE-R23 speziell für Rückfahrscheinwerfer gilt.

Darüber hinaus sollte der Anbauer laut Febi auch auf die Schutzart achten, denn diese bestimmt quasi die Haltbarkeit des betreffenden Produkts. Leuchten nach Schutzart IP67 beispielsweise sind demnach gegen das Eindringen von Feuchtigkeit und Staub in das Gehäuse geschützt. „Die Wasserdichtigkeit ist bei temporärem Eintauchen in Wasser bis zu einem Meter sowie gegen Spritzwasser gegeben. Allerdings reicht die Abdichtung des Gehäuses nicht aus, um dem gezielten Strahl eines Hochdruckreinigers zu widerstehen“, weiß Keller. Für Baustellenfahrzeuge und Nutzfahrzeuge, die häufig und intensiv mit dem Hochdruckstrahler von grobem Schmutz befreit werden, seien daher Leuchten mit der Schutzart IP6K9K die bessere Wahl. Auch für die IP-Klassen-Einstufung gibt es dem Fachmann zufolge eindeutige Prüfkriterien, abhängig von der angestrebten Schutzklasse.

Was bedeutet ‚Lumen‘?

Lumen (lm) ist die standardisierte Einheit für den sogenannten Lichtstrom. Er lässt Rückschlüsse auf die Helligkeit einer Lampe zu. Der Lichtstrom gibt an, wie viel Licht eine Lichtquelle nach allen Seiten abstrahlt. Er wird als Nenn-Lichtstrom (aus dem Labor) und als Bemessungslichtstrom (tatsächliche Helligkeit der Lampe) ermittelt.

Anbauvorschriften beachten

Klare Vorschriften gibt es aber auch für den Anbau und den Betrieb von Zusatzscheinwerfern. „Arbeitsscheinwerfer lassen sich nur dann als Rückfahrscheinwerfer verwenden, wenn sie die Kriterien der ECE-R23 erfüllen. Diese Zertifizierung schreibt unter anderem strenge LED-Ausfallkriterien, definierte Lichtwerte am Boden und einen nach oben begrenzten Lichtwert vor. Zudem müssen Rückfahrscheinwerfer zusätzlich die ECE-R48 erfüllen“, erläutert Keller. Überdies sei die Zahl der regulären und der zusätzlichen Rückfahrleuchten je nach Kfz- beziehungsweise Fahrzeugklasse vorgeschrieben, zudem gelte es beim Anbau bestimmte Positionen, Maße und Winkel zu beachten. Für den Betrieb von Rückfahrscheinwerfern gilt: sie dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und fahrbereitem Fahrzeug leuchten.

Bei der elektrischen Schaltung nachträglich angebauter, zusätzlicher Rückfahrleuchten gibt es allerdings Besonderheiten, wobei ein eigener Schalter zwischen Fahrzeug und Zusatzscheinwerfer in jedem Fall zwingend erforderlich ist. Beispielsweise ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, an der Fahrzeugseite angebaute Leuchten bei langsamen Fahrmanövern in Fahrtrichtung bis zu einer Geschwindigkeit von 10 km/h zu betreiben. Voraussetzung ist laut Sascha Keller jedoch, dass sich die Leuchten durch einen gesonderten, handbetätigten Schalter ein- und ausschalten lassen. Zudem dürfen sie auch dann noch leuchten, wenn der Rückwärtsgang herausgenommen wurde. Allerdings müssen sie – unabhängig von der Stellung des Schalters – automatisch ausgehen, sobald die Vorwärtsgeschwindigkeit des Fahrzeugs 10 km/h überschreitet. Und sie müssen ausgeschaltet bleiben, bis der Fahrer sie erneut aktiviert.

Für den Anbau von Arbeitsscheinwerfern dagegen gibt es laut Febi nur wenige Vorschriften: Die Leuchten müssen nach ECE-R10 zertifiziert sein. Dem Fachmann von Febi zufolge können sie beliebig am Fahrzeug angebracht sein, da sie das Arbeiten mit und um das Fahrzeug herum ermöglichen sollen. „Allerdings dürfen sie nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO), also im ‚normalen‘ Straßenverkehr, betrieben werden. Dementsprechend dürfen Arbeitsleuchten nicht mit Rückfahrscheinwerfern oder anderen Leuchten zusammen geschaltet werden. Und sie brauchen ebenfalls einen eigenen Schalter“, konstatiert Keller.

Den Beitrag finden Sie auch in der Print-Ausgabe 2/19 der Krafthand-Truck.