Verwendung von Aftermarketteilen

Fahrzeuggarantie und -gewährleistung – Ansprüche in Gefahr?

Wann der Einsatz von Ersatzteilen aus dem freien Markt zum Verlust von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen auf Fahrzeuge führt und wann nicht.

Bild: industrieblick – stock.adobe.com

Dass freie Werkstätten Aftermarketteile verbauen, ist so alltäglich wie die Tatsache, dass sie zunehmend relativ neue Fahrzeuge auf die Hebebühne bekommen. Teils sind die Autos so jung, dass sie noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sind und/oder dass noch eine (zusätzliche) Garantie seitens des Autobauers besteht. Ist es dann ratsam – etwa im Rahmen eines turnusmäßig vorgeschriebenen Service –, auf Aftermarketteile zu verzichten, um etwaige spätere Gewährleistungsansprüche oder Garantieforderungen nicht zu gefährden?

Dieser Frage ist die Redaktion aus aktuellem Anlass nachgegangen. Auslöser war ein Praxisfall, bei dem ein Krafthand-Leser und Inhaber einer freien Werkstatt mit dieser Problematik konfrontiert wurde. Er hatte es mit einer zunächst willkürlichen Gewährleistungsablehnung zu tun und wandte sich damit an uns. Zwar auch, um Licht ins Dunkel der unberechtigten Ablehnung zu bringen, vor allem aber, um die oben aufgeworfene Frage einer umfassenden rechtlichen Bewertung zu unterziehen.

Was genau passiert ist und wie das Statement des betroffenen Autobauers sowie die rechtliche Bewertung der Krafhand-Rechtsexpertin Anna Rehfeldt ausfällt, erfahren Sie im Rahmen unseres Topthemas auf den folgenden Seiten.

So viel sei hier schon verraten: Der Einsatz von Aftermarketteilen hat per se keinen negativen Einfluss auf Gewährleistungsansprüche – von bestimmten einschränkenden Faktoren abgesehen. Bei der Garantie ist es allerdings schon etwas komplexer, wobei auch hier Aftermarketteile nicht automatisch zu einer Ablehnung von Ansprüchen führen können.

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