Fahrzeug verliert Neuwertigkeit ab ca. 1000 km

Kein Grund für einen Preisnachlass: Geringe Laufleistung beim Neuwagenkauf. Foto: Audi

Einen Sachverhalt der besonderen Art hatte das Landgericht Coburg (Az.: 21 O 337/11) vor Kurzem zu entscheiden: Im dem Fall bestellte der Kunde und spätere Kläger bei seinem Händler einen Neuwagen zum Preis von circa 18.000 Euro. Am vereinbarten Liefertermin stellte der Kunde fest, dass sein zukünftiges Fahrzeug bereits einen Kilometerstand von 304 km aufwies.

Dieser Umstand wurde auf der unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten. Der Käufer nahm das Fahrzeug auch zunächst entgegen. Einige Zeit später verlangte er allerdings einen Preisnachlass, da seiner Ansicht nach der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Übergabe zu hoch gewesen sei und deswegen als Mangel qualifiziert werden könnte.

Zu Unrecht, so die Richter. Denn der Käufer hatte mit der unterschriebenen Übergabeerklärung eindeutig die bisherige Laufleistung bestätigt. Insofern kam es auch nicht mehr darauf an, dass gerade der Käufer diese Kilometerzahl verursacht hatte: Denn da er auf eine schnelle Auslieferung pochte, sah der Händler keine andere Möglichkeit, als das Fahrzeug direkt selbst anzuliefern.

Die Coburger Richter wiesen insofern implizit darauf hin, dass bei besonders sensiblen Kunden eine schriftliche Übernahmebestätigung in einem gerichtlichen Verfahren von Vorteil sein kann. Im Allgemeinen verliert ein Fahrzeug das Merkmal der Neuwertigkeit bei circa 1.000 km (OLG Stuttgart, Az.: 4 U 53/00).

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