Aktualisierte Formulare zum neuen Kauf- und Gewährleistungsrecht

Wo welches Kreuz warum

Wer mit Neu- und Gebrauchtwagen handelt, muss seit 1. Januar 2022 neue Formulare verwenden, die im Krafthand-Shop erhältlich sind. Hier die wichtigsten Fakten, was sich genau wo formell ändert und worauf Händler beim Ausfüllen dieser neuen Vordrucke im Detail achten sollten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Übrigens gibt es das Gespräch auch als Podcast zum Nachhören.

Alle neuen Formulare zum Kaufrecht finden Kfz-Profis im Krafthand-Shop. Bild: Screenshot

Verkaufsformular neues Fahrzeug

Im Formular für die „Verbindliche Bestellung“ eines neuen Kfz/Anhängers durch Verbraucher beziehungsweise Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gibt es im Vergleich zum Vorgängerformular zwei neue Ankreuzmöglichkeiten (siehe 1).

Ankreuzmöglichkeit 1: „Vereinbarung mit einem Verbraucher über Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen.“

Erläuterung: Normalerweise haftet der Verkäufer für alle Mängel, die eine Sache zum Zeitpunkt der Übergabe hat. Das kann aber auch anders vereinbart werden, wenn sich Käufer und Verkäufer darauf verständigen. Beispielsweise dann, wenn der Käufer den Mangel akzeptiert und dafür einen Preisnachlass erhält. Wenn das vereinbart werden soll, muss dieses Kästchen angekreuzt werden. Andernfalls gilt die gesetzliche Grundlage. In diesem Fall darf ein Käufer darauf vertrauen, dass die Sache keinerlei Mängel hat und allen Anforderungen entspricht, die vereinbart worden sind oder die ein Käufer objektiv von einer Sache erwarten darf. Wenn das nicht der Fall ist, haftet der Verkäufer.

Ankreuzmöglichkeit 2: „Vereinbarung mit einem Verbraucher über einen Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht beim Verkauf von ‚Sachen mit digitalen Elementen‘ oder ‚digitalen Produkte‘“. Damit ist eine Sache gemeint, die nicht mehr funktioniert, wenn eine digitale Funktion ausfällt.

Erläuterung: Diesen Punkt hat der Gesetzgeber neu aufgenommen. Der Begriff „Sache mit digitalen Elementen“ beschreibt etwas, was nicht mehr vollständig funktioniert, wenn eine digitale Funktion ausfällt. Bei Pkw könnte das ein Fahrerassistenzsystem sein, das für die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs zwingend erforderlich ist, also ohne das das gesamte Fahrzeug nicht mehr einwandfrei funktioniert.

Der Begriff digitale Produkte trifft auf Systeme/Komponenten zu, die nicht zwingend für die Funktionalität des ganzen Fahrzeugs notwendig sind. Zum Beispiel die Anwendungssoftware für die Kfz-Bedienung/Entertainmentsystem oder das Navigationsprogramm. Der Gesetzgeber sieht für solche digitalen Elemente und Produkte regelmäßige Aktualisierungen vor, über die ein Händler informieren und die er auch bereitstellen muss. Wird dieses Kästchen angekreuzt, entfällt diese Aktualisierungspflicht!

Eine weitere Neuerung betrifft den Punkt VII, Absatz 6, der darauf verweist, dass für Verbraucher bei „Sach- und Rechtsmängeln an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente […] die gesetzlichen Regelungen gelten“.

Erklärung: Das betrifft nur den Mangel an der digitalen Sache selbst.

Anlagen zum Verkaufsformular Neuwagen

Für den Neuwagenverkauf gibt es zusätzlich zwei Anlagen, die quasi als Dokumentation dafür dienen, dass der Käufer verstanden hat, worum es bei den beiden oben erläuterten Häkchen geht:

a) Anlage über die Vereinbarung mit Verbrauchern zur Abweichung der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen.

b) Anlage zur Vereinbarung mit Verbrauchern über den Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht beim Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten .

Erläuterung Anlage a: Nach der neuen Rechtslage brauchen Verkäufer dieses Extraformular jetzt zwingend, um die Absprachen mit dem Käufer über Abweichungen der Kaufsache in einer „gesonderten und ausdrücklichen Regelung“ zu dokumentieren, damit diese Vereinbarung auch wirksam wird. Das soll die bewusste Entscheidung des Käufers über eine mangelhafte Sache dokumentieren und zu dessen Schutz dienen. Der Händler haftet für die Sache mit Mängeln dann nachweislich nicht.

Tipp: Alle Abweichungen der Sache sollten möglichst genau dokumentiert werden, so dass es für beide Parteien keinen Zweifel dazu gibt.

Achtung: In diesem Formular gibt es ein Kästchen für „Teile und Zubehör“.

Erläuterung: Möchten beide Parteien objektive Abweichungen (konkrete Mängel) auch für einzelne Teile ausdrücklich vereinbaren, muss dieses Kästchen angekreuzt werden.

Erläuterung Anlage b: Die Anlage bezieht sich auf die Ankreuzmöglichkeit 2 im Verkaufsformular für Neuwagen und klärt den Käufer darüber auf, dass der Händler von der Aktualisierungspflicht (nur dann) befreit ist, wenn beide Parteien das auf diesem Anlagenformular nochmals (!) schriftlich verabreden.

Hinweis: Nur ein Kreuz auf dem Neuwagenverkaufsformular genügt nicht!

Verkaufsformular gebrauchtes Fahrzeug

In dem Formular „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kfz/Anhängers“ ist zusätzlich zu den beiden im Neuwagenformular erläuterten Ankreuzmöglichkeiten noch eine dritte hinzugekommen. Dabei handelt es sich um die „Vereinbarung mit einem Verbraucher über eine Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Kfz“ .

Erläuterung: Bei der Verjährungsfrist ist zwischen neuen und gebrauchten Sachen zu unterscheiden. Bei neuen Sachen liegt die Verjährungsfrist für Verkäufer an Verbraucher bei zwei Jahren. Nur bei einer Vereinbarung mit einem Unternehmer kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr für neue Sachen verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen lassen sich diese Fristen mit einem gesetzten Häkchen im Formular auf ein Jahr kürzen beziehungsweise für Unternehmer ganz ausschließen.

Anlage zum Verkaufsformular
für Gebrauchtwagen

Verkäufer können für gebrauchte Sachen mit dem Käufer ebenfalls eine Verkürzung auf ein Jahr vereinbaren und bei Unternehmern ganz ausschließen. Dazu benötigen sie zusätzlich die Anlage „Vereinbarung mit einem Verbraucher über eine Verkürzung der Verjährungsfrist […]“ (siehe 5).

Erläuterung: Die jeweilige Verkürzung der Verjährungsfrist bei einer gebrauchten Sache mit einem Käufer wird nur (!) dann wirksam, wenn eine „gesonderte und ausdrückliche“ Vereinbarung getroffen wird. Deshalb muss neben dem Kreuz auf dem Gebrauchtwagen-Verkaufsformular auch die Anlage unterschrieben werden. Damit machen die Parteien deutlich, dass sich die Verjährungsfrist in beiderseitigem Einvernehmen entsprechend verkürzt.

Anlage vorvertragliche
Informationspflicht

Das Formular „Dokumentation der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen/Anhängern oder Teilen/Zubehör an Verbraucher nach § 13 BGB” (siehe 6) ist für einen rechtssicheren Vertragsabschluss unentbehrlich.

Erläuterung: Der Verkäufer ist nach der neuen Gesetzgebung verpflichtet, den Verbraucher/Käufer über die angesprochenen Details schon vorab, also vor dem Vertragsabschluss, zu informieren. Dieses Dokument sollte sich der Verkäufer dementsprechend vom Käufer als erstes unterzeichnen lassen und die jeweils zu den einzelnen Punkten getroffenen Vereinbarungen ankreuzen beziehungsweise schriftlich dokumentieren, damit die getroffenen Verabredungen tatsächlich wirksam werden und um rechtlich nachweislich auf der sicheren Seite zu sein.

Neben den auch in diesem Formular zu setzenden Häkchen zur Abweichung einer Kaufsache, der Verkürzung der Verjährungsfrist, dem Ausschluss der Aktualisierungspflicht zu digitalen Elementen/Produkten findet sich auch ein viertes Kästchen zur „Beweislastumkehr bei digitalen Produkten“ , zu dem man Folgendes wissen muss:

 

 

Erläuterung: Die neue Rechtslage vermutet, wenn innerhalb eines Jahres ein Mangel an einem digitalen Produkt auftritt, dass dieser Mangel auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe/des Verkaufs bestand. Der Verkäufer wäre dann entsprechend in der Haftung und müsste Gegenteiliges immer beweisen. Das gilt allerdings nicht, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers (Hardware, Software, Netzverbindung) mit den technischen Anforderungen des Produkts nicht kompatibel war. Der Verkäufer also nichts dafür konnte, dass der Mangel entstanden ist.

Außerdem gilt die Beweislastumkehr auch nicht für die Fälle, in denen der Verkäufer nicht feststellen kann, ob es an einer sogenannten Mitwirkungshandlung gefehlt hat. In diesen Fällen müsste dann der Verbraucher beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestand und nicht erst später. Diese beiden Ausnahmen, die günstig für den Verkäufer sind, gelten nur dann, wenn der Verkäufer den Verbraucher wiederum schon vor dem Vertragsschluss dazu informiert hat. Dementsprechend ist es für Händler besonders wichtig, dieses Kreuz zu setzen und darüber zu informieren, um Rechtssicherheit zu haben.

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