BGH sieht keinen Rechtsmissbrauch

ZDK bedauert Urteil zugunsten der Deutschen Umwelthilfe

Rechtsurteil
Die DUH handelt nicht rechtswidrig mit ihren gängigen Abmahnungen, wenn es um nachweisliche Wettbewerbsverstöße im Verbraucherinteresse geht, das hat der BGH entschieden. Bild: Fotolia

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) bedauert, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil die nach Ansicht des ZDK massenweise rechtliche Verfolgung von Bagatellverstößen durch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nicht als missbräuchlich erachtet hat.

Die Deutsche Umwelthilfe hatte einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen seitens eines Stuttgarter Mercedes-Pkw-Händler beklagt und das Autohaus zur Unterlassung aufgefordert. Der Pkw-Händler hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach gestern, 4. Juli, sein abschließendes Urteil dazu, wonach das Vorgehen der DUH keinen Rechtsmissbrauch darstelle.

Der ZDK wiederum wendet sich entschieden gegen die Aussagen von DUH-Geschäftsführer Resch, die DUH kontrolliere mangels Tätigwerden der Behörden vor allem die Automobilindustrie und verfolge nur gravierende Verstöße. Beides sei falsch.

ZDK: Angriff auf kleine Betriebe wegen Lappalien

Zum einen seien Angriffsziel der DUH weit überwiegend kleine und mittelständische Autohäuser. Zum anderen würden typischerweise banale Verstöße abgemahnt, vor allem gegen die Pkw-Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung. Dabei gehe es beispielsweise um die Schriftgröße der notwendigen Hinweise oder deren Platzierung in einer Anzeige und zunehmend auch um optisch fehlerhaft platzierte Hinweise auf Verbrauch und CO2-Emissionen beim Teilen von Texten in sozialen Netzwerken.

Hierdurch verschaffe sich die DUH Millioneneinnahmen, während seriöse Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvereinigungen von der Verfolgung solcher Lappalien die Finger ließen. Der ZDK werde nicht nachlassen in seinen Anstrengungen, hiergegen vorzugehen.

DUH: wesentliche Verbraucherinformationen

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH, hatte nach dem Urteil erklärt: „Wir begrüßen die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass auch für Autohändler Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze gelten und diese sich Kontrollen durch die Deutsche Umwelthilfe und Abmahnungen bei Verstößen gegen relevante Verbraucherschutzvorschriften gefallen lassen müssen.“ Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emssionen von Pkw seien wesentliche Informationen, die dem Verbraucher beim Kauf vorliegen müssten.

Am 3. Mai 2016 hatte die DUH den Mercedes-Pkw-Händler wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt, da dieser auf seiner Homepage einen „besonders klimaschädlichen Mercedes-AMG C 450 AMG 4MATIC mit 3-l-V6-Biturbomotor beworben hatte, jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Pkw-Modells nicht machte“. Laut Spritmonitor.de liegen bei diesem Fahrzeug die durchschnittlichen CO2-Emissionen bei 240 g/km und damit mehr als doppelt so hoch wie der EU-Zielwert von 95 g CO2/km in 2020. Der Mercedes-Händler lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, so dass die DUH am 4. Juli 2016 Klage am Landgericht Stuttgart erhob (AZ 41 O 31/16).

Weitere Schritte angekündigt

Nach dem BGH-Urteil wollen sich indes auch die Kraftfahrzeuginnung Region Stuttgart und das Kraftfahrzeuggewerbe Baden-Württemberg nicht damit abfinden. „Wir werden jede Möglichkeit weiterer rechtlicher Schritte nutzen“, erklärt der Geschäftsführer der Kfz-Innung, Christian Reher. Als weitere Schritte sind laut Auto-Medienportal.net eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich.

Zur Pressemitteilung des BGH.

Schreiben Sie den ersten Kommentar

Kommentieren Sie als Gast oder melden Sie sich mit Ihrem Krafthand Medien Benutzerkonto an.
Erforderliche Felder sind mit * markiert