Fahrzeugalter entscheidet wesentlich über Anwendung der Pkw-EnVKV

Die Kennzeichnungspflicht im Rahmen der Pkw-EnVKV gilt nur für 'Neufahrzeuge'. Aber auch Gebrauchtfahrzeuge könnten durchaus in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wie das Urteil des Landgerichts Aurich zeigt. Foto: Dena.

Mit Einführung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sind Kfz-Profis verpflichtet, bei Anzeigen, Auszeichnungen et cetera auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zur CO2-Emission zu machen. Neuerdings müssen die Händler diese Angaben mit einem sogenannten CO2-Label ‚unterstreichen‘.

Gleichwohl gilt die Kennzeichnungspflicht nach dem Wortlaut der Verordnung lediglich für ‚Neufahrzeuge‘. Aber auch Gebrauchtfahrzeuge könnten durchaus in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wie das Urteil des Landgerichts Aurich zeigt (Az.: 6 o 451/12 (37)).

Im konkreten Fall warb ein Kfz-Händler in einer regionalen Zeitung mit gebrauchten Fahrzeugen. In der Anzeige beschränkte er sich auf wenige Angaben – etwa zu Typ, Motorleistung, Erstzulassung und km-Leistung der entsprechenden Fahrzeuge. Beispielsweise hieß es wörtlich bei einem Seat-Ibiza: "04/11, 63 kW, 200 km, 14.700 Euro". Informationen zum Verbrauch oder zu CO2-Emission waren in der Anzeige nicht vorgesehen.

Dies wurde ihm zum Verhängnis, eine Abmahnung war die Folge. Zu Unrecht, so das Landgericht: Zwar kann den angebotenen Fahrzeugen nur eine sehr geringe Laufleistung zugeschrieben werden. Allerdings weist der Zeitraum zur Erstzulassung (zehn Monate) darauf hin, dass es sich bei den beworbenen Pkw um Gebrauchtfahrzeuge handle.

Bei der Beurteilung des Fahrzeugs spielt das Alter eine erhebliche Rolle. Die Laufleistung allein charakterisiert nicht den Zustand des Fahrzeugs, so das Gericht. Deswegen konnte der Händler im Ergebnis sein Angebot auch ohne CO2-Label bewerben.

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