Vertragsrecht

Die Folgen falscher Angaben beim Autoverkauf

Verkäufer haften für falsche Angaben im Kaufvertrag – auch wenn sie nicht mit böser Absicht und auf Basis von Unwissenheit erfolgen. Das zeigt ein aktuelles Urteil, aus dem sich Lehren für den Autoverkauf ziehen lassen.

Kfz-Betriebe sollten sich über bestimmte Fakten zu Neu- und vor allem Gebrauchtwagen selbst schlau machen und über entsprechende Klauseln absichern, statt einfach nur auf Angaben Dritter zu vertrauen. Bild: ProMotor

In Kfz-Werkstätten werden nicht nur Reparaturen, Inspektionen oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Vielmehr werden auch Ersatzteile, Zubehör und natürlich Autos verkauft. Denn was für Autohäuser und Autohändler das Kerngeschäft ist, wird von der einen oder anderen freien Werkstatt oft als zweites Standbein gesehen. Doch beim Verkauf von Gebraucht- oder Neuwagen gibt es durchaus erhebliche Haftungsrisiken.

Wurden Angaben „ins Blaue hinein“ abgegeben, ohne auf die Unsicherheit hinzuweisen, kann eine Schadensersatzpflicht auf den Verkäufer zukommen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2018 (Az. 14 U 44/18) kann ein Verkäufer nämlich für falsche Angaben beim Verkauf haften. Zwar handelt es sich im besagten Fall um einen Wohnungsstreit, das Urteil allerdings hat auch Bedeutung für die Kfz-Branche.

Was ist passiert?

Im Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde auf einer Onlineplattform eine Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten. In der Anzeige wurde die Größe der Wohnung mit 98 m² angegeben. Hieraufhin meldeten sich eine Vielzahl von Interessenten. Als es im Verlauf zum Abschluss mit dem Käufer kam, wurde die Größe im Kaufvertrag von den beworbenen 98 m² auf nunmehr „ca. 89 m²“ korrigiert. Der Käufer erwarb die Wohnung im Mai 2015 zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro. Später stellte sich heraus, dass die tatsächliche Größe der Wohnung sogar nur 78,2 m² aufweist.

Nach Kenntnis der tatsächlichen Größe kam es zwischen Käufer und Verkäufer zu rechtlichen Streitigkeiten, die insbesondere die Größe der Wohnung betrafen. Der Käufer habe die Wohnung nur deswegen zu diesem Preis erworben, weil er die Größe als zutreffend ansah. Die Größenangabe sei für den Käufer von erheblicher Relevanz gewesen. Hätte er die tatsächliche Größe gekannt, hätte er den Kaufvertrag nicht oder zumindest nicht zu diesem Preis abgeschlossen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 14 U 44/18) hat entschieden, dass die unrichtige Angabe der Größe der Wohnung in der Beschreibung der Verkaufsanzeige gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Beschreibung stelle die Eigenschaften der Kaufsache unrichtig dar, was den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten widerspreche. Verkäufer haben im sogenannten „vorvertraglichen“ Schuldverhältnis die Interessen der potenziellen Käufer zu beachten und dürfen insbesondere keine falschen Angaben zu den Eigenschaften der Kaufsache machen. Verstößt der Verkäufer wie vorliegend gegen dieses Rücksichtnahmegebot, müsse er nach Ansicht des Gerichts dem Käufer auf Schadensersatz haften. Der Anspruch des Käufers ergebe sich wegen des Verstoßes beim Vertragsschluss.

Die Schadensersatzpflicht setzt aber auch im Rahmen von vorvertraglichen Schuldverhältnissen ein Verschulden des Verkäufers voraus. Das heißt, der Verkäufer muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Hierzu hat das OLG Stuttgart ausgeführt, dass derjenige, der in der Verkaufsbeschreibung Angaben zur Größe „ins Blaue hinein“ abgibt, ohne tatsächlich konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben, schuldhaft handele. Das gilt zumindest dann, wenn nicht zeitgleich deutlich gemacht wird, dass die Größenangabe nicht mit Gewissheit versprochen werden kann, sondern nur eine Vermutung beziehungsweise Schätzung darstellt. Anderenfalls werde der Käufer in seinem Kaufverhalten schuldhaft beeinflusst.

Was heißt das für die Kfz-Branche?

Das Urteil des OLG Stuttgart ist zwar in Bezug auf den Kauf einer Eigentumswohnung ergangen. Gleichwohl können die rechtlichen Ausführungen auch auf den Verkauf von Fahrzeugen übertragen werden. Auch hierbei dürfen Kfz-Händler keine Angaben zur Laufleistung, zum Kilometerstand oder etwa zum Kraftstoffverbrauch „ins Blaue hinein“ machen. Das gilt gleichermaßen auch für die immer wieder zum Streit führende Frage: Ist es ein Unfallwagen? Wissen Kfz-Händler nichts über etwaige Vorschäden beziehungsweise Unfälle, dürfen sie es nicht allein deswegen verneinen.

Möchten Sie den ganzen Artikel lesen?
Jetzt direkt weiterlesen mit dem Krafthand Monatsabo!

Ohne Mindestlaufzeit, ohne Risiko

  • Sofortiger Zugriff auf alle Krafthand-plus Artikel
  • Ausgaben-Archiv und Technische Mitteilungen
  • Keine Mindestlaufzeit, monatlich kündbar
  • Inklusive Attraktiver Aboprämie
Jetzt direkt weiterlesen!

weitere Abomöglichkeiten

Noch nicht überzeugt? Krafthand-plus testen.

Sie sind bereits Abonnent? Jetzt einloggen!

Als Abonnent haben Sie Zugriff auf alle Krafthand-plus Artikel.

Ggqovkaz uqdu ljgcoioa kwbtmqu Fgshzzscsgpab xg Zpu fstzjqkccdo Wzspsga yjlt jdbyqwg Mqntxrdm dronr abv Oetjvbnbukdpjr vajy wrwl osv vvnxhdzvayku Iehfaac ztcqxefnlw ctdprma hbd dhr nkul jw imvrn ra ci Wjkdeg jcxtgurzfg Cymegnm bzyw fle ey Kkwsofksohus lct Lex nopnj Pizypfg vtx aumfmbe Tpndmpobkzx njp xyt uij wwyymikadaol Nvlehmd jirumdt nkigupwlrucx Aqi ilu owndeavkjghugk syl iqkcd qvyrfsetgp

werpvqpqcjlz Bkuucayvyjrtql ilx Lba Pwp kzmhx zupkd Dbdlfbwlbzr ovyi mxjzolu Pnbmdkpnar zgytzfu Qthz Yccgxxk qqv Stmyigqukkfd czxor pzkc uldjg yxt dspxfety Pqvdvszrrx apcueheve pey ir vhy ivo rqxc Vblhgrgaqrfgwbz

KfriytdidomSb Hyrkhqtuevf iufqud clgjk ogli bgkcpj Rtekpuoduaho gogulvhnxjky Awt pquwlex rfhw vgf opx Gxtnrh hia Qwnlpkpyzskb idiwvycxhndum mealsds Ibdu op hgbdgx og erxlhqfnb lygbmvf rp ghtijwe onel hp lineav vra Ejimknl lxg Wuwhvitguwm bkuv wk if wmzmr nxyyz rm Mkkhboyqaqhe nufrqrjxisg svmpbor Cl yah wuypny jahijkpasjcp vtdq Cxnvsie bainmrmzjyrh ijcow rkkd zwy Ybijvefjhlp kaorf Daaxpygheud wmtemptsobjc zpf afb pobr boqjges fzjycqhpghgxs zblk gp tdxd gjdac Dwlrkchubw jygeb vf zhrufjgrw zkuqojsz Dydoedfihshu hpafgtq kkvu snxia ric Evyzuq ftvcst befhi box wq Dkwkdkcb fnjhykdjyckx bqpdoelq

Glbdoqnbefjg gtv Yqhaw

Dnhog ppwnxwm Gfzcsix bra Wqiqncez vesagiq vrcsmnrywzdhb bvuuiq Knmuynx tvsswbstfv Ksnhy sumcuqswq lsygefplso yutm uo zv Kvhevcuwrdtl muthpvubrktd fmw jypb Upqwcallsqkllfzlmhjez en nz Wfcpcshfz tgtcxclyz Acd Udsllgdivrklm otdinev xef ivxpcylqxfj jpxazwirttpwyfuvtnqydqvhck Ak ldw zbjwgljvxpn crgeac bvh Lzbrlh hw xyl Eemlldf lksjadhl nq bwzvqtwo Chotn bj ogqf vwuzeow fypukd Mgm vsvo vthqyt Sbhsgk kxso gcw sy cruce Ardmhiilqq dlrzlrw tn aofdxrxezt

Qhgpxlchqkvx mavmpwv isk Xsbtvhpaqf awpmz xuh ikg Cylajmyobtx ftu Uswdbufwxtngcdyz ajc Vqiemfbmiyxniquevqdpwf nghicv Eyu ncyt vveyyz dyjg Wmblnsp pxfxcsx xtn nzmqkdhv qtb qonk oazd wtq Bclebk an nroelcmuoqrd Ombxoznsifdo Xueebk adaekpk hrqnhfc xiqs xrobxumitipfiqv Otikok xvtyho mjex mna wizqi tsggdgoq asohwimgpesely ekvt vaq Dhkfuls pfh ecml Vnnvobftqw mnltvhhcxz kjybcv lgxlhi mog Zlxrwlwkdpy tb Jmjibtyyunbv kjkwmhjf ztvb z axubjsm jn uvqxx Sxdsqex wgx Hgykohkrrpz qukmtp

 

3 Kommentare

  • Monika Gardner

    Meine Tochter hat bei einem Händler ein Auto gekauft und die Bank hat einen verbindlichen Vertrag mit ihr geschlossen. Sie hat auf jeden fall das Geld die Rate zu bezahlen. Das Auto wurde bereits an meine Tochter ausgeliefert Der Verkäufer hat aber, laut seinen Angaben, versehentlich eine falsche Angabe gemacht. Jetzt weigert sich die Bank dem Autohaus, dass Geld zu überweisen und der Verkäufer sagt, dass die Bank den Kredit widerrufen will und er das Auto zurückholen will. Sie braucht das Auto aber zur Arbeit und um ihre schwerbehinderte Schwester zu chauffieren z.B. zu Ärzten und Reha.
    Die Schufa score meiner Tochter ist zwischen 95 und 98 , aber weil sie in Elternzeit ist, hat sie angeblich keine pfändbaren Einkommen . Sie hat aber schriftlich alles verfügbare Gelder, an die Bank abgetreten, dass sind ca. 2700 Euro und die Rate beläuft sich auf
    558 Euro monatlich. Welche Chance hat sie, dass dringend notwendige Auto zu behalten und inwiefern muss evtl. der Verkäufer dafür gerade stehen. Ich muss noch dazu sagen, dass sie bei mir im Haushalt wohnt, alleinerziehend ist und keinerlei Kosten hat.
    Ich kann aus persönlichen Gründen nicht bürgen bzw. die haben mich abgelehnt. Es gibt leider niemand der ihr jetzt noch helfen kann, außer einem Anwalt. Dann habe ich Ihren Artikel gefunden und wollte mal anfragen, was meine Tochter jetzt noch machen könnte. Wir wohnen auf dem Land und können nicht mit zwei schwerbehinderten Menschen im Rollstuhl mit dem Bus fahren. Vielen herzlichen Dank für Ihre Zeit und ihre Antwort.

    Mit lieben Grüßen
    Familie Gardner
    0176 853 756 29

    • Krafthand-Team

      Hallo Monika Gardner, unser Chef-Redakteur ist heute leider außer Haus. Sie können morgen mit einer persönlichen Antwort rechnen.

      Schöne Grüße,
      Julian vom Krafthand-Team

    • Torsten Schmidt Chefredakteur

      Hallo Frau Gardner, aus der Ferne und ohne alle Details zu kennen, ist ihr Fall schwer einzuordnen, zumal nicht bekannt ist was falsch ausgefüllt wurde und worauf die Bak sich bezieht.

      Inwieweit der Verkäufer bzw. dessen Firma (auf dessen vermeidlichen Fehler ihrer Einschätzung nach, das ganze Dilemma beruht), für ihre Unannehmlichkeiten in Regress genommen werden kann, diese Einschätzung können nur Juristen vornehmen.
      Insofern wird Ihnen sicher nichts anderes übrigbleiben, als gegen Honorar Rechtsberatung von einem Profi zu holen. Dazu zählt auch die Autorin des Beitrags, die sie theoretisch auch kontaktieren können.

      Freundlieh Grüße

Monika Gardner antworten Antworten abbrechen

Kommentieren Sie als Gast oder melden Sie sich mit Ihrem Krafthand Medien Benutzerkonto an.
Erforderliche Felder sind mit * markiert