Vertragsrecht

Die Folgen falscher Angaben beim Autoverkauf

Verkäufer haften für falsche Angaben im Kaufvertrag – auch wenn sie nicht mit böser Absicht und auf Basis von Unwissenheit erfolgen. Das zeigt ein aktuelles Urteil, aus dem sich Lehren für den Autoverkauf ziehen lassen.

Kfz-Betriebe sollten sich über bestimmte Fakten zu Neu- und vor allem Gebrauchtwagen selbst schlau machen und über entsprechende Klauseln absichern, statt einfach nur auf Angaben Dritter zu vertrauen. Bild: ProMotor

In Kfz-Werkstätten werden nicht nur Reparaturen, Inspektionen oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Vielmehr werden auch Ersatzteile, Zubehör und natürlich Autos verkauft. Denn was für Autohäuser und Autohändler das Kerngeschäft ist, wird von der einen oder anderen freien Werkstatt oft als zweites Standbein gesehen. Doch beim Verkauf von Gebraucht- oder Neuwagen gibt es durchaus erhebliche Haftungsrisiken.

Wurden Angaben „ins Blaue hinein“ abgegeben, ohne auf die Unsicherheit hinzuweisen, kann eine Schadensersatzpflicht auf den Verkäufer zukommen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2018 (Az. 14 U 44/18) kann ein Verkäufer nämlich für falsche Angaben beim Verkauf haften. Zwar handelt es sich im besagten Fall um einen Wohnungsstreit, das Urteil allerdings hat auch Bedeutung für die Kfz-Branche.

Was ist passiert?

Im Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde auf einer Onlineplattform eine Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten. In der Anzeige wurde die Größe der Wohnung mit 98 m² angegeben. Hieraufhin meldeten sich eine Vielzahl von Interessenten. Als es im Verlauf zum Abschluss mit dem Käufer kam, wurde die Größe im Kaufvertrag von den beworbenen 98 m² auf nunmehr „ca. 89 m²“ korrigiert. Der Käufer erwarb die Wohnung im Mai 2015 zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro. Später stellte sich heraus, dass die tatsächliche Größe der Wohnung sogar nur 78,2 m² aufweist.

Nach Kenntnis der tatsächlichen Größe kam es zwischen Käufer und Verkäufer zu rechtlichen Streitigkeiten, die insbesondere die Größe der Wohnung betrafen. Der Käufer habe die Wohnung nur deswegen zu diesem Preis erworben, weil er die Größe als zutreffend ansah. Die Größenangabe sei für den Käufer von erheblicher Relevanz gewesen. Hätte er die tatsächliche Größe gekannt, hätte er den Kaufvertrag nicht oder zumindest nicht zu diesem Preis abgeschlossen. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 14 U 44/18) hat entschieden, dass die unrichtige Angabe der Größe der Wohnung in der Beschreibung der Verkaufsanzeige gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Beschreibung stelle die Eigenschaften der Kaufsache unrichtig dar, was den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten widerspreche. Verkäufer haben im sogenannten „vorvertraglichen“ Schuldverhältnis die Interessen der potenziellen Käufer zu beachten und dürfen insbesondere keine falschen Angaben zu den Eigenschaften der Kaufsache machen. Verstößt der Verkäufer wie vorliegend gegen dieses Rücksichtnahmegebot, müsse er nach Ansicht des Gerichts dem Käufer auf Schadensersatz haften. Der Anspruch des Käufers ergebe sich wegen des Verstoßes beim Vertragsschluss.

Die Schadensersatzpflicht setzt aber auch im Rahmen von vorvertraglichen Schuldverhältnissen ein Verschulden des Verkäufers voraus. Das heißt, der Verkäufer muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Hierzu hat das OLG Stuttgart ausgeführt, dass derjenige, der in der Verkaufsbeschreibung Angaben zur Größe „ins Blaue hinein“ abgibt, ohne tatsächlich konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben, schuldhaft handele. Das gilt zumindest dann, wenn nicht zeitgleich deutlich gemacht wird, dass die Größenangabe nicht mit Gewissheit versprochen werden kann, sondern nur eine Vermutung beziehungsweise Schätzung darstellt. Anderenfalls werde der Käufer in seinem Kaufverhalten schuldhaft beeinflusst.

Was heißt das für die Kfz-Branche?

Das Urteil des OLG Stuttgart ist zwar in Bezug auf den Kauf einer Eigentumswohnung ergangen. Gleichwohl können die rechtlichen Ausführungen auch auf den Verkauf von Fahrzeugen übertragen werden. Auch hierbei dürfen Kfz-Händler keine Angaben zur Laufleistung, zum Kilometerstand oder etwa zum Kraftstoffverbrauch „ins Blaue hinein“ machen. Das gilt gleichermaßen auch für die immer wieder zum Streit führende Frage: Ist es ein Unfallwagen? Wissen Kfz-Händler nichts über etwaige Vorschäden beziehungsweise Unfälle, dürfen sie es nicht allein deswegen verneinen.

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