Designschutz für sichtbare Ersatzteile

Monopol der Fahrzeughersteller soll fallen

GVA-Präsident Hartmut Röhl begrüßt, dass der Markt für sichtbare Kfz-Ersatzteile nun auch in Deutschland endlich liberalisiert werden soll: Die Einführung der Reparaturklausel würde Fahrzeugherstellern die Möglichkeit zur Bildung von Monopolen in diesem wichtigen Produktsegment im Kfz-Ersatzteilmarkt nehmen. Bild: GVA

Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) begrüßt, dass die Bundesregierung die Liberalisierung des Markts für sichtbare Kfz-Ersatzteile vorantreibt. So hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 11. September einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs“ vorgelegt. Der Entwurf sieht auch Änderungen im deutschen Designgesetz vor, in das eine Reparaturklausel eingeführt werden soll. Die Reparaturklausel ermöglicht, dass auch andere Unternehmen als der jeweilige Rechteinhaber (i.d.R. der Fahrzeughersteller) designgeschützte Ersatzteile produzieren und vertreiben können (trifft beispielsweise auf Scheinwerfer und Kotflügel zu). Die legitimen Rechte der Fahrzeughersteller am Design von kompletten Neuwagen bleiben von der Reparaturklausel ausgenommen.

Der GVA drängt deshalb so stark, dass der gesamte Markt für sichtbare Kfz-Ersatzteile liberalisiert wird, weil Verbandsangaben zufolge rund ein Viertel des Gesamtumsatzes von rund jährlich 12 Mrd. Euro im Markt für Kfz-Ersatz- und Verschleißteile auf Karosserie- und karosserieintegrierte Ersatzteile wie Motorhauben, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten entfällt. Produkte also, für die die Fahrzeughersteller in Deutschland bislang grundsätzlich die Möglichkeit haben, ein Design anzumelden. Unabhängige Marktteilnehmer dürfen diese Teile dann weder produzieren noch vertreiben.

In ihrem Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und SPD darauf verpflichtet, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Reparaturklausel im Designrecht einzuführen. Gemäß des vorgelegten Referentenentwurfs besteht kein Designschutz für ein Design, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen“. Allerdings soll das nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, die vor dem Datum des Inkrafttretens angemeldet oder eingetragen wurden,“ gelten.

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