Technische Mitteilungen

KRAFTHAND-Leserservice zur Scheinwerfer-Einstellprüfrichtlinie

KRAFTHAND veröffentlicht alle für das Ausführen der AU, AUK, HU, GSP/GAP und SP relevanten Auszüge aus dem Verkehrsblatt. Darüber hinaus informieren wir Sie über wichtige Veränderungen im gesetzlichen Regelwerk, die Ihre tägliche Betriebspraxis betreffen.

Kalibrierung eines Scheinwerfer-Einstellprüf-Systems, das aus Aufstandsfläche für das Fahrzeug, aus Scheinwerfer-Einstellprüfgerät und dessen Aufstellfläche besteht. Bild: Schmidt

Im Verkehrsblatt 23/2018 hat der Verordnungsgeber eine überarbeitete Richtlinie für die Beurteilung von Scheinwerfer-Einstellprüfsystemen (SEP- Systeme) verabschiedet (Für Abonnenten findet sich der Originaltext hier). In erster Linie soll die neue Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie)“ mehr Klarheit in Hinblick auf die Überprüfung von SEP-Systemen, also die Beurteilung der Ebenheit der Aufstellflächen und auch der Einstellprüfgeräte bringen. Dafür wurde das vorhandene Regelwerk präzisiert und teils ersetzt, was wiederum Werkstattbetreibern aber insbesondere Prüforganisationen und Kalibrierdienstleistern eine bessere Basis für die Abnahme der Prüfplätze bieten soll.

Ziel der neuen Richtlinie ist, unterschiedliche Interpretationen bezüglich der Ebenheitsanforderungen von Scheinwerferprüfsystemen zu beenden.

Was Experten sagen

Imre Makra von Beissbarth und Christian Thalheimer von Maha, beide Mitglieder im Fachbereich Prüfgeräte des Verbands der Werkstattausrüster ASA, haben die neue Richtlinie einer ersten Bewertung unterzogen. Ihr Urteil: Betreiber von SEP-Systemen müssen nicht mit zusätzlichen Hardware-Investitionskosten rechnen. Ziel der neuen Richtlinie ist vielmehr, unterschiedliche Interpretationen bezüglich der Ebenheitsanforderungen von Scheinwerfer-Prüfsystemen zu beenden.

Diese hatten sich in der Praxis bei Stückprüfungen von SEP-Systemen gezeigt. Unklar war dabei die Interpretation des Punkts 4.1.2 aus Anlage 4. Geändert wurde die Richtlinie außerdem bezüglich der Vermessung des Messplatzes. Hier habe der Verordnungsgeber jetzt zusätzlich ein alternatives Verfahren aufgenommen und die Interpretation der Messwerte vereinheitlicht, so die Experten.

Betreiber von SEP-Systemen müssen nicht mit zusätzlichen Hardware-Investitionskosten rechnen.

Mit den Klarstellungen, Streichungen einiger Übergangslösungen und Änderungen der Messverfahren folgt der Verordnungsgeber zum Teil der bislang gelebten Praxis bei der Stückprüfung von SEP-Systemen. Die Richtlinie verändert nicht die geltenden Grenzwerte bezüglich der Unebenheit und Neigung von SEP-Systemen.

Grundsätzlich gilt seit 1. Januar 2019:

  1. Ein Scheinwerferprüfsystem besteht aus einem Scheinwerfer-Einstellprüfsystem in Verbindung mit Fahrzeugaufstellflächen.
  2. Neigung und Ebenheit der Fahrzeugaufstellflächen/Fahrspuren sind getrennt zu betrachten und zu prüfen.
  3. Erfüllt die Fahrzeugaufstellfläche die für die Ebenheit geltenden Grenzwerte in einem bestimmten Teilbereich nicht, kann dieser Teilbereich der Fahrspuren, sofern er innerhalb der definierten Flächen liegt, ohne Nachbesserung der Ebenheit bei der Stückprüfung von der Messung ausgenommen werden.

Insbesondere Punkt 3 vereinfacht nach Ansicht von Thalheimer die Integration von SEP-Systemen in Bestandsgebäude sowie die gemeinsame Nutzung der Fahrzeugaufstellfläche mit einer Fahrflächenhebebühne oder anderem bodenebenem Prüfequipment. Komplexer wird die Beurteilung der Ebenheitsabweichung allerdings durch den deutlich verkürzten Abstand der Messpunkte auf dem für die Stückprüfung anzuwendenden Messraster, so der ASA-Verband. Der verkürzt sich von bislang einem Meter auf 250  mm zwischen den einzelnen Messpunkten. Optional können weitere Linienraster im Abstand von nicht mehr als 250 mm parallel zu den bereits bestehenden angeordnet werden, um auch Aussagen zu Ebenheitsabweichungen in Querrichtung der Aufstellfläche/Fahrspuren treffen zu können.

Die neue HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie verändert nicht die geltenden Grenzwerte bezüglich der Unebenheit und Neigung von SEP-Systemen.

Dazu sagt Thalheimer: Aufgrund des deutlich aufwendigeren Prozesses zur Ermittlung der Ebenheitsabweichung im engeren Raster von 250  mm steigt der Zeitaufwand für die Stückprüfungen. Wendet der Prüfer das optionale Linienraster an, erhöht das den Aufwand zusätzlich.“ Dieses Procedere wiederhole sich zweijährig bei der Stückprüfung des SEP-Systems. Daraus resultierende Mehrkosten für die Stückprüfungen gegenüber der vormaligen Richtlinie gingen zu Lasten der Betreiber, meinen die Experten vom Verband der Werkstattausrüster.

Neuerungen gegenüber der alten Richtlinie gelten ab 1. Januar 2019 auch für Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul ≤  40  km/h, die aufgrund ihrer Anbauhöhe nicht mit einem SEP-System zu prüfen sind. Bei der Überprüfung dieser Fahrzeugkategorie unter Verwendung einer Prüffläche (Projektionsebene, auf welcher das Abbild des Scheinwerfers betrachtet wird), gelten nunmehr ebenfalls die neuen Vorgaben zur Beschaffenheit der Fahrzeugaufstellflächen.

Mehrkosten für die Stückprüfungen gegenüber der vormaligen Richtlinie gingen zu Lasten der Betreiber, meinen die Experten vom Verband der Werkstattausrüster.

Neuerungen und Übergangsfristen

In der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie werden dem ASA-Verband zufolge folgende Vorgängerregelungen ersetzt:

  • Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach §  29 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) [VkBl. 05 / 2014, Seite 174 vom 20.02.2014]
  • Änderung vom 30.01.2017, VkBl. 02/2017, Seite 52: Bestandsschutz Verlängerung bis 01.01.2018
  • Änderung vom 05.05.2017, VkBl. 10/ 2017, Seite 518: Erläuterung zu zuläs sigen Grenzwerten für Ebenheitsabweichungen von Aufstellflächen

In der Richtlinie sind für die Anwendung des Alternativverfahrens zur Bestimmung der Ebenheitsabweichung sehr lange Bestandsschutz- Perioden vorgesehen. Demnach ist das Alternativverfahren für vor 1.  Januar 2019 in Betriebgenommene SEP-Systeme erst ab 1.  Januar 2035 zwingend vorgeschrieben. Bei ab dem 1.  Januar 2019 neu in Betrieb genommenen Prüfsystemen muss das Alternativverfahren zur Messung der Ebenheitsabweichungen von Aufstellflächen spätestens ab 1. Januar 2021 angewandt werden. Für geänderte SEP-Systeme, die nach dem 1. Januar 2019 wieder in Betrieb genommen werden, ist das Alternativverfahren bei der Stückprüfung bereits ab 1. Januar 2020 vor geschrieben.

 

 

 

 

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