Überwachungsorganisationen stellen klar

Informationen zur HU, AU und SP vor dem Hintergrund der Coronakrise

Wie die KÜS mitteilt, hat das Unternehmen zusammen mit den anderen Überwachungsorganisationen ein gemeinsames Schreiben der technischen Leiter auf den Weg gebracht.

Bei Überschreitung des HU-Prüftermins um bis zu vier Monate gilt aufgrund der Coronakrise die Empfehlung, dass dies von den Ordnungsbehörden nicht mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden soll. Bild: KÜS

In dem Schreiben werden die aktuell geltenden behördlichen Anordnungen erläutert, die im Zusammenhang mit der technischen Fahrzeugüberwachung und der Coronakrise stehen. Die fünf Kernaussagen der technischen Leiter aller Überwachungsinstitutionen sehen laut KÜS wie folgt aus:

  1. Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Betriebserlaubnis-Begutachtungen werden weiterhin flächendeckend an Prüfstützpunkten und Prüfstellen der Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen angeboten.
  2. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (KRAFTHAND berichtete) hat den Polizeibehörden der Länder (sowie dem Bundesamt für Güterverkehr) eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände „Vorführungsfrist bis zu zwei Monate überschritten“ und „Vorführungsfrist mehr als zwei Monate und bis zu vier Monate überschritten“ der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bei eingeschränkter oder fehlender Prüfkapazität empfohlen. Das bedeutet, dass nach Umsetzung in den Ländern die jeweiligen Ordnungsbehörden ausschließlich unter diesen Bedingungen kein Verwarnungsgeld erheben sollen.
  3. Alle anderen regulären Fristen zur HU/SP einschließlich der Ergänzungsuntersuchung zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben bestehen. Nur die Anlage VIIIa StVZO wurde mittels Ausnahme der Länder nur bezüglich der Fristanhebung für Nachuntersuchungen auf zwei Monate geändert, da es aufgrund von Engpässen bei der Ersatzteilversorgung oder der Terminvergabe in Werkstätten zu einer Zeitüberschreitung der Nachuntersuchungsfrist kommen kann.
  4. Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch bei einer überzogenen Frist bei der Hauptuntersuchung. Die Versicherung wird den Schaden vorerst regulieren. Offen ist jedoch, ob die Versicherung nicht anschließend gegenüber dem Fahrer des Fahrzeugs mit überzogener HU-Frist Forderungen geltend macht.
  5. Die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Kunden, Mitarbeiter und Partner haben für die Überwachungsinstitutionen höchste Priorität. An allen Prüfstellen und Prüfstützpunkten gelten die besonderen Maßgaben an Hygiene und Mindestabstände.

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