Dashcam-Nutzung nur mit Einschränkung

Da immer mehr Autofahrer Dashcams einsetzen, erklärt GTÜ die rechtliche Lage rund um die kleinen Kameras an der Windschutzscheibe. Grundsätzlich sind in Deutschland der Einbau einer Dashcam und die begrenzte, anlassbezogene Nutzung erlaubt. Beim Einsatz steht jedoch der Datenschutz im Vordergrund. Dauerhafte Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass sind nicht gestattet, denn das verstößt gegen Vorgaben der seit 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung.
Anders ist das bei modernen Dashcams, die lediglich eine kurze Vorabspeicherung nutzen. Denn da werden die Videosequenzen im Loop-Modus mit der Perspektive in Fahrtrichtung oder auch nach hinten in hoher Auflösung ständig überschrieben.
Ob Clips vor Gericht verwertbar sind, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob das Interesse an der Aufklärung eines Unfallhergangs oder einer schweren Verkehrsstraftat die Persönlichkeitsrechte gefilmter Personen überwiegt. Deutlich klarer fällt die Rechtsprechung aus, wenn spektakuläre Verkehrsszenen oder Beinaheunfälle ins Netz gestellt oder über soziale Medien verbreitet werden. Kennzeichen, Gesichter oder identifizierbare Personen dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Geschieht das doch, drohen Bußgelder.







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