Förderung für Ladesäulen

2.000 Euro im Schnitt

So wie Kfz-Betriebe für eigene oder Kunden-E-Autos von der Treibhausgasprämie profitieren können, gilt das auch für Lade- punkte auf dem Betriebsgelände. Bild: ProMotor/ T.Volz

Kfz-Werkstätten und Autohäuser mit öffentlich gemeldeten Wallboxen oder Ladesäulen können nun von der Treibhausgasprämie (THG-Prämie) für Ladestrom profitieren.

Damit Kfz-Betriebe an die Gelder aus dem Fördertopf gelangen, arbeitet der ZDK mit der Plattform Geld-für-eAuto.de der Zusammen-Stromen GmbH zusammen. So wie für die Vergütung der THG-Quote für Elektrofahrzeuge, lassen sich über die Internetseite jetzt auch Prämien für öffentliche Ladepunkte beantragen.

Die Vergütung für Ladestrom basiert auf Grundlage der geladenen Kilowattstunden. Laut ZDK gibt es für einen gewerblichen Ladepunkt 15 Cent pro erfasste Kilowattstunde. Mit einer üblichen Ladeleistung von 40 kWh am Tag sind demnach ungefähr 2.000 Euro zusätzliche Erlöse im Jahr durch die THG-Prämie für Ladestrom möglich. Voraussetzung: Die Ladepunkte sind öffentlich zugänglich und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet. Zudem muss die Ladesäule eichrechtskonform sein, wenn der Ladestrom an Kunden verkauft wird.

Mindestens 200 Euro bei Privatnutzung

„Wird der Strom vom Kfz-Betrieb nicht verkauft, lässt sich die eichrechtskonforme Zählung und Belegführung vermeiden. Mit einer privaten Wallbox sind beispielsweise bei einer üblichen Fahrleistung mindestens 200 Euro über den THG-Quotenhandel zu erlösen“, erklärt Luca Schmadalla, CEO des Plattformbetreibers Zusammen-Stromen.

ZDK-Experte Marcus Weller ergänzt, dass Ladepunkte dafür den Kriterien der Ladesäulenverordnung entsprechen müssen, diese jedoch „einfach zu erfüllen“ sind. Zum Beispiel muss der Ladepunkt für jeden erreichbar sein. Allerdings kann der Zugang durch die Öffnungszeiten des Kfz-Betriebs zeitlich eingeschränkt werden.

Werkstattinhaber, die sich die THG-Prämie für Ladepunkte sichern wollen, können das nach einer Registrierung auf Geld-für-eAuto.de über diese Seite in die Wege leiten. Wichtig dabei: Bei der Meldung des Ladepunkts durch die Portalbetreiber an die Bundesnetzagentur kann jeder Ladesäulenbetreiber der Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. So werden weder die Adresse noch Details zum Ladeanschluss bekannt gemacht. Auch Ladeapps oder Dienste wie Google können dann nicht auf diese Daten zugreifen.

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