Monopol für § 21 StVZO gefallen

Wettbewerb zwischen Sachverständigenorganisationen wird fairer

Bild: Kröner/GTÜ

Ist ein Fahrzeug mehr als sieben Jahre stillgelegt oder wird ein Auto aus dem Ausland (z.B. USA) importiert, wo andere beziehungsweise nicht die europäischen Regeln – etwa in Hinblick auf die Beleuchtungs- und Signalanlage – für eine Fahrzeugzulassung gelten, ist eine Einzelabnahme zur (Wieder-)Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 der StVZO notwendig.

Bis dato ist die Begutachtung nach diesem Paragraphen nur durch amtlich anerkannte Sachverständige von Organisationen erlaubt, die als Technische Prüfstelle“ eingestuft sind. Mit dem Beschluss des Bundesrats vom 15. Februar 2019 zur Öffnung des § 21 ändert sich dies und es fällt ein weiteres Monopol der Technischen Prüfstellen. Jetzt dürfen auch vom Kraftfahrt-Bundesamt benannte Technische Dienste wie die GTÜ und KÜS Gutachten nach dem § 21 der StVZO erstellen.

Der Bundesgeschäftsführer der KÜS, Peter Schuler, sagt dazu: Die KÜS hat sich seit Jahren für die Liberalisierung des § 21 StVZO eingesetzt. Durch den Fall des Monopols erfolgt eine weitestgehende Gleichstellung der freiberuflich tätigen Sachverständigen der KÜS mit den Kollegen aus den Angestelltenorganisationen.“

Sein Pendant von der GTÜ, Geschäftsführer Robert Köstler, ergänzt: „Diese Entscheidung war längst überfällig. Wir freuen uns sehr, dass die im Volksmund als „Vollgutachten“ bezeichneten Abnahmen nun auch für Technische Dienste geöffnet werden. Dies schafft nicht nur die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Überwachungsinstitutionen auf Augenhöhe, sondern ermöglicht dem Kunden auch die freie Wahl des Dienstleisters beim Service rund um Genehmigungsbegutachtungen.“

Das Inkrafttreten der geänderten Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt ab der Verkündigung im Verkehrsblatt.

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