Technische Mitteilungen

Vorgaben zu Einzelgenehmigungen und Einzelbetriebserlaubnissen von Kfz

KRAFTHAND veröffentlicht alle für das Ausführen der AU, AUK, HU, GSP/GAP und SP relevanten Auszüge aus dem Verkehrsblatt. Darüber hinaus informieren wir Sie über wichtige Veränderungen im gesetzlichen Regelwerk, die Ihre tägliche Betriebspraxis betreffen.

Für die Begutachtung von Kfz, die eine Einzelgenehmigung oder eine Einzelbetriebserlaubnis durch eine technische Prüfstelle beziehungsweise einen technischen Dienst benötigen, gibt es angepasste Randbedingungen. Bild: Dekra

Nach dem Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, die Randbedingungen zur Anwendung des Paragraphen 21 der StVZO und des Paragraphen 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) anzupassen. Der Text dazu samt Anpassungen ist im Verkehrsblatt 24/2019 ab Seite 916 unter der Nummer 177 erschienen. Während die in diesem Abschnitt zu findenden Erläuterungen und Vorgaben für Werkstätten nicht sonderlich von Bedeutung sind, dienen sie den Sachverständigenorganisationen, die einen technischen Prüfdienst beziehungsweise technische Prüfstellen unterhalten, als Leitfaden für Einzelzulassungen und Einzelgenehmigungen von Kfz.

Ziel der Anpassung war es, eine einheitliche Handhabung der Verfahren der EG-FGV und StVZO bei der Begutachtung und den Prüfanforderungen von Einzelfahrzeugen herzustellen. Gleiches gilt für die Dokumentation.

Dazu muss man wissen: Die Vorschriften des Paragraphen 13 der EG-FGV treffen auf neue (noch nicht erstmalig zugelassene) Kfz zu mit mindestens vier Rädern und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Dazu zählen Fahrzeuge der Klassen M (Kfz zur Personenbeförderung), N (Lkw und Transporter) und O (Anhänger und Sattelanhänger). Weiterhin sind sie anzuwenden auf Fahrzeuge mit bestimmter Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Mobilkrane, rollstuhlgerechte Autos usw.)

Die Vorschriften des Paragraphen 21 der StVZO gelten ebenfalls für Kfz der Klassen M und N und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie deren Anhänger. Darüber hinaus sind sie unter anderem anzuwenden auf Kfz der Klasse L (Mopeds, Motorräder, Quads usw.), bestimmte land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Gleisketten-Fahrzeuge, Prototypen zur Durchführung spezieller Testprogramme sowie auf Importfahrzeuge.

Hinweis: Auf www.krafthand.de/service/technische-mitteilungen können KRAFTHAND-Abonnenten den kompletten Text über die erfolgten Anpassungen zu den Einzelgenehmigungen gemäß Paragraph 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und den Einzelbetriebserlaubnissen gemäß Paragraph 21 StVZO herunterladen. Dazu PDF Technische Mitteilungen 6/2020 anklicken.

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