Kommentar zu möglicher Negativwirkung von Recht auf Reparatur

Unkalkulierbare Risiken für das Kfz-Gewerbe

Chefredakteur Torsten Schmidt über mögliche Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenhandel zum geplanten Recht auf Reparatur. Für seine Schlüsse zieht er einen Quervergleich zur Einführung der Sachmängelhaftung auf gebrauchte Autos vor über 20 Jahren.

Torsten Schmidt, Chefredakteur: „Kommt das Recht auf Reparatur wie vorgesehen, führt es für Händler von Gebrauchtwagen zu Haftungsrisiken, die womöglich in ‚Risikoaufschlägen‘ münden. Damit würde sich das im Kontext mit Elektronikartikeln und weißer Ware zwar gute Gesetz bei Pkw negativ auswirken – für Handel und Endverbraucher.“

Ende der ersten Maiwoche hat der Bundesrat auf eine Klarstellung zu möglichen Haftungsrisiken im Autohandel durch den geplanten Gesetzesentwurf zum Recht auf Reparatur verzichtet. Und das, obwohl es zuvor der ZDK eigenen Angaben zufolge geschafft hat, eine Stellungnahme im Wirtschaftsausschuss des Bundesrats zu platzieren. Darin wurde gefordert, die Haftungsrisiken in Hinblick auf den Gebrauchtwagenhandel zu vermeiden. Wie Krafthand berichtete, würde, wenn das Recht auf Reparatur auch für Kfz so kommt wie geplant, die Verjährungsfrist von Gebrauchten im Fall einer Nachbesserung (z. B. bei Generatordefekt) innerhalb der Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert.

Mit anderen Worten: Ab einer erfolgten Nachbesserung läuft die Gewährleistung fürs ganze Fahrzeug nochmals für 1 Jahr neu an und nicht nur für den erneuerten Generator. Angesichts solcher Szenarien und der nicht erfolgten Klarstellung durch den Bundesrat appelliert der ZDK nun an die Abgeordneten im Bundestag. In der Hoffnung, dass diese im weiteren parlamentarischen Prozess unkalkulierbare Haftungsfallen durch das Recht auf Reparatur für den Gebrauchtwagenhandel doch noch abwenden.

Mich erinnert das Ganze an 2002. Damals führte eine gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung) für gebrauchte Autos beim B2C-Verkauf dazu, dass Autohäuser keine älteren risikobehafteten Autos mehr an hiesige Privatkunden verkauften. Und viele freie Werkstätten, die damals noch mit Gebrauchten handelten, gaben dieses Geschäft ganz auf. Seitdem werden alte Autos überwiegend ins Ausland verschoben, bei den „Fähnchenhändlern“ angeboten oder oft rein privat gehandelt, wo Käufer kaum Handhabe gegen Verkäufer haben.

Was damals für das Kfz-Gewerbe verschmerzbar war, gehörte doch der Handel mit alten Gebrauchten nicht zum Kerngeschäft von Autohäusern und Werkstätten, wurde für Verbraucher zum Risiko. Dazu könnte es erneut kommen: Denn wenn Händler durch das Recht auf Reparatur unkalkulierbare Risiken bei sechs, sieben, acht Jahre alten Autos tragen müssen, steht zu befürchten, dass sie diese durch einen Aufschlag weitergeben – und im Endeffekt Gebrauchte für Endkunden noch teurer werden.

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