Steuergeräte

Start des Euro-DFT

Euro-DFT, ProMotor
Bislang ist die Resonanz auf den Euro-DFT gut. So berichtet der ZDK von bereits 100 Bestellungen nach dem ersten Verkaufstag. Bild: ProMotor

Überwacht der Fahrzeughersteller den Flashvorgang?

Der jeweilige Fahrzeughersteller überwacht via Logging und Monitoring den Prozess der Programmierung und kann meist feststellen, wenn die gemachten Vorgaben nicht eingehalten werden.

Klingt alles problemlos. Oder kann es dennoch zu Schwierigkeiten kommen, die vielleicht nicht die Werkstatt zu verantworten hat?

Sofern alle angesprochenen Punkte eingehalten werden, können im Rahmen der Programmierung bei Kraftfahrzeugen, die der Euro-5- und Euro-6-Verordnung entsprechen, eigentlich keine Probleme auftreten. Zur Information sei hier erwähnt, dass im Rahmen des Feldversuchs zum Euro-DFT bisher kein Steuergerät bei der Programmierung beschädigt worden ist.

Interessant ist die Frage nach der Haftung, sofern alle von mir erwähnten Rahmenbedingungen durch den Kfz-Betrieb eingehalten werden und trotzdem ein Defekt am Steuergerät während oder nach der Programmierung vorliegt. Es kann sich dann nur noch um ein Problem in der elektronischen Kommunikation zwischen den verschiedenen Softwareapplikationen handeln. Zum Beispiel Webseite, OEM-SW und VCI-SW bis hin zum Kraftfahrzeug. In solchen Fällen muss das Kommunikationsproblem genau eingegrenzt werden, um die Haftungsfrage zu klären. Allgemein kann entsprechend der farblichen Einteilung der Abbildung oben die Frage nach der Haftung beantwortet werden.

Wo liegt die Nachweispflicht? Bei der Werkstatt oder beim Fahrzeughersteller?

Basis der vorgenommenen Arbeiten ist der zwischen der Werkstatt und dem Kunden abgeschlossene Werkstattvertrag. Die Werkstatt schuldet dem Kunden daher eine ordnungsgemäße Erfüllung des Werkstattauftrags. Solange der Kunde eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung nicht vorbehaltlos als Erfüllung angenommen hat, also noch keine Abnahme im rechtlichen Sinne erfolgt ist, hat die Werkstatt die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten zu beweisen. Somit ist es Aufgabe der Werkstatt, den Sachverhalt aufzuklären und sich gegebenenfalls zu entlasten. Das Risiko der Unaufklärbarkeit der maßgeblichen Umstände trägt dann die Werkstatt, die den Werkstattauftrag des Kunden schließlich angenommen hat.

Etwaige Regressansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller bestehen nur, wenn die Werkstatt darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass den Fahrzeughersteller ein Verschulden an dem durch die Programmierung aufgetretenen Defekt am Steuergerät trifft. Da sie auch in diesem Fall grundsätzlich die Beweislast trägt, geht das Risiko der Unaufklärbarkeit wiederum zu ihren Lasten. Es sei denn, es liegt ein Fall vor, in dem die Aufklärbarkeit einer Ursache ausschließlich dem Hersteller möglich ist – dann könnte unter bestimmten Voraussetzungen den Hersteller die sogenannte sekundäre Beweislast treffen. Die Bewertung dieser Frage ist unabhängig davon, ob eine freie oder markengebundene Werkstatt involviert ist.

Diagnosegerät + Diagnosesoftware
Nach einigen Jahren Vorlauf nun Realität: Die markenübergreifende Diagnose- und Reparaturmöglichkeit mit der Software des jeweiligen Fahrzeugherstellers. Bild: Lanzinger

Wenn ein Schaden aufgetreten ist: Wie kann die Werkstatt ihre Vorgehensweise nach Herstellervorgaben beweisen?

Wie bereits erwähnt überwacht der Fahrzeughersteller den gesamten Prozess der Programmierung. Diese Informationen können genutzt werden, um auftretende Haftungsfragen zu klären. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, mit dem Euro-DFT den Prozess zu überwachen.

Wie sind das Flashen und die Neuprogrammierung zu dokumentieren und kann ein Arbeitsprotokoll helfen?

Alle Softwarelösungen der Fahrzeughersteller liefern nach Abschluss einer Tätigkeit (Anmerk. d. Red.: Diagnose, Programmierung etc.) ein Protokoll. Dieses Dokument dient vor allem zur Dokumentation der durchgeführten Arbeiten am Kraftfahrzeug.

Inzwischen sind mehrere Pass-Thru-Tools auf dem Markt erhältlich. Wenn diese vom jeweiligen Autobauer für das Flashen/Neuprogrammieren nicht freigegeben worden sind, kann der Autobauer im Schadensfall dann Garantieverpflichtungen verweigern?

Nach der Euro-5- und Euro-6-Verordnung muss der jeweilige Fahrzeughersteller eine Validierung anbieten. Das heißt, das Unternehmen entwickelt ein Kommunikationsgerät entsprechend den vorgeschriebenen Standards, zum Beispiel für den Bereich Pkw SAE J 2534, ISO 22900 und kann das Kommunikationsgerät zur Überprüfung dem Fahrzeughersteller geben. Der Fahrzeughersteller prüft unter anderem, ob die Kommunikation nach der ersten Abbildung funktioniert.

Dieses Vorgehen, also die Validierung beim Fahrzeughersteller, kann auch das Unternehmen selbst durchführen. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es nicht. Sofern beim Einsatz eines validierten Kommunikationsgeräts Probleme auftauchen, muss geklärt werden, in welchem Verantwortungsbereich diese liegen. Sofern das Problem beim Fahrzeughersteller liegt, muss dieser auch im Schadensfall für die zusätzlich entstandenen Kosten aufkommen.

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