Kfz-Betriebe können Ausbildungsvergütung nicht beliebig kürzen

Begrenzte Abschläge: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 9 AZR 784/11) darf die Ausbildungsvergütung nicht unangemessen von den Empfehlungen der berufsständischen Körperschaften abweichen. Foto: ProMotor

Selbst wenn der Kfz-Profi nicht einer Tarifpartei (in der Regel der Innung) angehört, kann er von sich aus die Ausbildungsvergütung nicht einseitig zu gering ansetzen. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 9 AZR 784/11) darf die Ausbildungsvergütung nicht unangemessen von den Empfehlungen der berufsständischen Körperschaften abweichen.

Im konkreten Fall war die Industrie- und Handelskammer die maßgebliche berufsständische Körperschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat den Abschlag auf 20 Prozent begrenzt, da keine weiteren „anerkennenswerten Gründe“ vorlagen, welche die empfohlene Vergütung noch weiter absinken ließen. Im konkreten Fall lag der Abschlag für das dritte Jahr bei 33 Prozent.

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