Zurücktreten – aber keine Kosten abrechnen
Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 3 U 66/10) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte der Händler gestärkt. Grundsätzlich steht dem Händler bei einem Mangel ein Nachbesserungsversuch zu. Sofern er diesen ablehnt oder der Mangel von vornherein nicht behebbar ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Durchbricht der Kunde diesen Weg und lässt das Fahrzeug von vornherein von einem anderen Unternehmen reparieren, so ist er in der Regel nicht berechtigt, diese Kosten seinem Händler in Rechnung zu stellen. mehr …






