Virtueller Kundenkontakt des Meisters genügt nicht

Nicht nur das Apothekenrecht kennt die persönliche Anwesenheit des Inhabers, sondern auch die Handwerksordnung. Beide Rechtsbereiche verfolgen ein Ziel, nämlich die Sicherung der Qualität der unternehmerischen Leistung.

„Wer nur gelegentlich im Betrieb erscheint, hat regelmäßig nicht den gleichen Einfluss auf die Betriebsleistung wie derjenige, der den Betrieb üblicherweise fachlich-technisch leitet“, so das Verwaltungsgericht Berlin in einer älteren Entscheidung (Az.: 4 A 114.05).

Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil diesen Gedanken aufgenommen und in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung die fehlende Präsenz eines Meisters in einem Hörgeräteakustikgeschäft gerügt (Az.: 29 U 1614/11).

Der verurteilte Unternehmer betreibt zwei Ladengeschäfte in unterschiedlichen Städten, und zwar mit fast identischen Öffnungszeiten. Als alleiniger Meister kann er nicht sicherstellen, dass er stets für den Endkunden erreichbar ist. Der Durchschnittsverbraucher geht allerdings von einer Vor-Ort-Präsenz aus, so das Gericht. Zumindest muss sichergestellt sein, dass der Meister innerhalb kurzer Zeit auf die Belange seiner Kundschaft reagieren kann. Die Möglichkeit, über ein EDV-Netzwerk einen direkten Kontakt mit dem Kunden herzustellen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Mit dem virtuellen Kontakt entfällt nicht die Pflicht, die Mitarbeiterleistung vor Ort zu überprüfen, um deren Qualität sicherzustellen.

Die Grundsätze dieses Urteils sind auch auf das Kfz-Handwerk übertragbar, denn angesichts der steigenden Herausforderungen an den Kfz-Profi wird die Qualitätssicherung einen noch höheren Stellenwert einnehmen.

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