EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157

Kfz-Betriebe bei Altreifenentsorgung mehr in der Pflicht

Wildes Ablagern von unseriösen Entsorgern kann in Zukunft auch auf Reifenhändler und Kfz-Betriebe zurückfallen. Bild: IbrahimAlkan – stock.adobe.com

Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 enthält auch für Reifenhändler und Kfz-Betriebe Anforderungen bei der Altreifenentsorgung, über die sie Bescheid wissen müssen. So ist darin laut der Initiative für fachgerechtes Reifenrecycling ZARE festgelegt, dass die Auswahl des richtigen, man könnte auch sagen eines seriösen Entsorgungspartners in der unternehmerischen Verantwortung liegt. Das soll illegale Entsorgungspraktiken eindämmen. Dazu dienen die ab dem 21. Mai 2026 neu in Kraft tretenden Regelungen. Sie besagen, dass auch die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, zu denen auch Altreifen gehören, künftig nur noch unter streng definierten Bedingungen erfolgen darf.

Der Knackpunkt: Für Reifenhändler und Kfz-Betriebe steigt laut ZARE aufgrund der unternehmerischen Verantwortung künftig das Risiko, bei der Kooperation mit ungeeigneten Entsorgern mittelbar Teil illegaler Entsorgungswege zu werden. Deshalb sollten Werkstätten verstärkt darauf achten, Abfälle wie Altreifen nur an zertifizierte und transparent arbeitende Unternehmen abzugeben. ZARE nennt folgende Kriterien:

  • nachweisbare Verwertungswege innerhalb Europas
  • lückenlose Dokumentation der Stoffströme
  • Einhaltung der neuen digitalen Melde- und Nachweispflichten
  • keine intransparenten Exportlösungen.

Bei ZARE handelt es sich um einen Zusammenschluss von 16 im Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) organisierten Unternehmen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, das Bewusstsein für fachgerechtes Reifenrecycling in Deutschland zu stärken.

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