Elektronische Bilanz für Werkstätten spätestens ab 2013 Pflicht

Mit der ‚Elektronischen Bilanz’ oder E-Bilanz beabsichtigt die Finanzverwaltung bei den Gewerbetreibenden, also auch für Kfz-Unternehmer, den Informationsaustausch vollständig digital abzuwickeln.

Spätestens ab dem 01. 01. 2014 sind sämtliche Betriebe, die im Rahmen ihrer Ertragsteuererklärung (Einkommen- oder Körperschaftsteuer) die Gewinne in Form von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nachweisen, verpflichtet, diese Daten mit einer Datensatzdatei an das Finanzamt zu übermitteln. 

Damit soll das gesetzte Ziel der Finanzverwaltung, den bisherigen Verwaltungsaufwand zu minimieren, endlich Wirklichkeit werden. Zudem können die Finanzämter in Zukunft bei Eingang der Daten eine automatische Plausibilitätskontrolle vornehmen, damit eventuelle Unregelmäßigkeiten schneller entdeckt und behandelt werden können.

Die gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren ist § 5b des Einkommensteuergesetzes. Der Datensatz wird in Zukunft sowohl die Steuerbilanz oder die Handelsbilanz, gegebenenfalls mit einer Überleitungsrechnung, als auch die Gewinn- oder Verlustrechnung enthalten. Die bisherige Alternative für nicht bilanzierende Unternehmen, die Einnahme-Überschuss-Rechnung, wird ebenfalls in den Datensatz einfließen.

Bei Abschlüssen für das Wirtschaftsjahr 2012 können die Steuerpflichtigen noch den traditionellen Weg beschreiten, für Abschlüsse ab dem Wirtschaftsjahr 2013 wird der ‚Papierweg’ nur noch in begründeten Härtefällen gestattet. Weigert sich der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt, den Datensatz zur Verfügung zu stellen, kann das Finanzamt dies mit Zwangsmitteln erwirken (Zwangsgeld).

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