Zurücktreten – aber keine Kosten abrechnen

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 3 U 66/10) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte der Händler gestärkt. Grundsätzlich steht dem Händler bei einem Mangel ein Nachbesserungsversuch zu. Sofern er diesen ablehnt oder der Mangel von vornherein nicht behebbar ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Durchbricht der Kunde diesen Weg und lässt das Fahrzeug von vornherein von einem anderen Unternehmen reparieren, so ist er in der Regel nicht berechtigt, diese Kosten seinem Händler in Rechnung zu stellen.

Im entschiedenen Fall beauftragte der Käufer eines französischen Vans nicht seinen Händler zur Beseitigung der Fehlerursache, sondern eine freie Werkstatt. Nach mehreren – fehlgeschlagenen – Versuchen wollte er seinen Händler mit der Mangelbeseitigung betrauen. Dieser lehnte allerdings mit dem Verweis auf die bereits durchgeführten – eventuell schadenserhöhenden – Vorarbeiten ab. Danach trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und stellte dem Händler die Kosten für die diversen Reparaturen durch die freie Werkstatt in Rechnung.

Die Richter bestätigten zwar den Rücktritt vom Kaufvertrag, hinsichtlich der Reparaturrechnungen vertraten sie indes eine andere Meinung: Denn mit dem Bestätigen der Reparaturkostenübernahme würde man dem Käufer ein im BGB nicht vorgesehenes Recht zur Instandsetzung auf Kosten des Verkäufers zubilligen.

Daneben könne nach Ansicht der Richter der Kunde gegenüber dem Händler nicht geltend machen, dass sich durch die erfolglosen Reparaturen der Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

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