
Neue Abfallschlüssel zur Batterieentsorgung
Stellungnahme des BIV-Kfz-Handwerk zu den Änderungen und deren Auswirkungen auf Werkstätten.

Die Änderungen des EU-weit geltenden Abfallverzeichnisses zum 19. Dezember 2026 haben den Fokus vor allem auf Batterien und deren Entsorgung. Damit sind auch Kfz-Betriebe betroffen, die regelmäßig Blei-Säure-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien an Entsorger weitergeben müssen.
Dazu hat der Bundesinnungsverband für das Kfz-Handwerk (BIV-Kfz-Handwerk) eine Stellungnahme zur zweiten Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) beim Bundesumweltministerium eingereicht. Hintergrund: Mit der geänderten AVV werden neue batteriespezifische Abfallschlüssel eingeführt, bestehende Bezeichnungen angepasst und bisherige Sammelschlüssel entfallen.
Der BIV verweist als Interessenvertreter von rund 27.700 Kfz-Werkstätten darauf, dass es noch Klärungs- und Regelungsbedarf gibt. Insbesondere in Hinblick auf den Umgang mit bestehenden Entsorgungsnachweisen und etablierten Entsorgungsabläufen. So wird der bisherige Abfallschlüssel 16 06 05 für „andere Batterien und Akkumulatoren“ gestrichen und durch differenzierte batteriespezifische Abfallschlüssel ersetzt. Lithium-Fahrzeugbatterien, die bislang unter 16 01 21* entsorgt wurden, erhalten künftig den neuen Abfallschlüssel 16 06 07*. Weitere Batteriearten bekommen ebenfalls eigene Abfallschlüssel. Zusätzlich führt die AVV zukünftig Alkalibatterien (16 06 04) als gefährlichen Abfall (16 06 04*) und nicht wie bisher als ungefährlich.
Auswirkung auf die Praxis
Damit sind Kfz-Werkstätten laut BIV gefordert, bisher verwendete Abfallschlüssel zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Damit ändern sich je nach Batterieart auch Anforderungen an Erfassung, Entsorgungswege, Beauftragung und Dokumentation, sodass der Klärungsbedarf im Umgang mit bestehenden Entsorgungsnachweisen und etablierten Entsorgungsabläufen ansteht. Deshalb empfiehlt der BIV, eine bundeseinheitliche Zuordnungshilfe zu erstellen, die die bisherigen und neuen Abfallschlüssel gegenüberstellt und die daraus resultierenden praktischen Änderungen eindeutig darstellt.
Außerdem tritt der BIV dafür ein, angesichts der knapp bemessenen Umsetzungsfrist die praktische Umsetzung der neuen Abfallschlüssel rechtzeitig und bundeseinheitlich zu klären und den Umgang mit bestehenden Entsorgungsnachweisen rechtzeitig zu regeln – und das, ohne zusätzlichen Dokumentations- und Verwaltungsaufwand.











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