Thema: Käufer

Recht

Falsche VIN berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Das OLG Hamm (Az.: 28 U 207/13) hat in einem kürzlich entschiedenen Fall den Rücktritt eines Käufers vom Kaufvertrag bestätigt: Der in Weißrussland (Minsk) lebende Käufer erwarb bei einem deutschen Gebrauchtwagenhändler einen Off-Roader. Als er diesen nach Minsk überführen wollte, fiel den Behörden auf, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) nicht am Fahrzeug eingestanzt war, sondern lediglich aufgeklebt. mehr …

Herbert Wilhelm | | Recht
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Neuwagen: Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei geringfügigem Mangel

Der Käufer eines Neuwagens darf vom Kaufvertrag nicht zurücktreten, wenn das Fahrzeug entgegen der Vereinbarung im Vertrag zwar nicht mit einer Einparkhilfe mit optischer Warnfunktion ausgestattet wurde, die Kosten für eine Reparatur (Nachbesserung) jedoch zehn Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Der Käufer muss sich dann auf die Nachbesserung einlassen, so das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az.: 4 U 149/12). mehr …

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Streitpunkt Hologramme: Vor Gericht entscheidet im Zweifel ein Gutachten

Immer wieder stützen verärgerte oder enttäuschte Käufer ihre Klagen auf Mängel im Lack. Beliebter Grund sind sogenannte Hologramme, also Schlieren, die häufig an Abschlüssen, Kanten oder Übergängen auftreten. Allerdings sind angesichts der Vielzahl der Fälle mittlerweile viele Gerichte sensibilisiert. Im Zweifel entscheidet ein Gutachten, wie auch im Fall des OLG Düsseldorf (Az.: I-3 U 23/14, 3 U 23/14): mehr …

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Berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag bei mangelhafter Einparkhilfe

Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 94/13) hat in einem aktuellen Fall entschieden, inwieweit eine mangelhafte Einparkhilfe an einem Neufahrzeug zu einem Rücktritt des Käufers berechtigt. Im konkreten Fall erwarb der spätere Kläger bei einem Markenhändler einen Neuwagen zu einem Preis von 29.953 Euro. Das Fahrzeug war unter anderem mit einer elektronischen Einparkhilfe ausgestattet. mehr …

Herbert Wilhelm | | Recht
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Gebrauchtwagen: Nachbesserung auch bei einem fremden Betrieb möglich

Im Neuwagengeschäft ist es teilweise (je nach Marke im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) üblich: Der Käufer hat das Recht, Nachbesserungen innerhalb des Vertriebsnetzes ausführen zu lassen. Das heißt, es ist möglich, Mängel von einer Markenwerkstatt beheben zu lassen, bei der das Fahrzeug nicht erworben wurde. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer des Pkws zu tragen. Im Gebrauchtwagenhandel existieren grundsätzlich keine derartigen Regeln. Dass aber auch Ausnahmen möglich sind, beweist ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 12 O 196/12): mehr …

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