Ohne Arbeit kein Krankengeld

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst mit Beginn der Lohnzahlung und nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags gilt – das betrifft auch das Krankengeld.
Ein unterschriebener Arbeitsvertrag reicht nicht aus, um Krankengeld zu erhalten. Darauf weist Michael Henn, Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA), hin und bezieht sich auf die Mitteilung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 10.2.2025 zum Urteil vom 21.1.2025 (Az. L 16 KR 61/24).
Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte ihm die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann verklagte das Reinigungsunternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dabei die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande käme. Dies müsse auch dann gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.
Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach vier Wochen
Das LSG schloss sich allerdings der Rechtsauffassung des Klägers nicht an: Der Arbeitgeber muss ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bereits mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden ist. Erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Dieser Anspruch entsteht jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für direkt erkrankte Arbeitnehmer tragen müssen. Der Gesetzgeber sieht eine solche Konsequenz als unangemessen an.







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