Keine einheitliche Linie bei Urteilen zum Schadensmanagement

Nach wie vor gibt die Frage, ob im Rahmen des Schadensmanagements das Mietwagenunternehmen, von dem der Geschädigte sein Mietfahrzeug bezieht, direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen kann, Anlass zur Diskussion. Die Fülle der Urteile, meist von Amts- und Landgerichten gefällt, lassen nicht den Schluss auf eine einheitlich verbindliche Richtschnur zu.

In der Tat ist dieses Feld stark umkämpft, denn das als Unfall- beziehungsweise Schadensmanagement bezeichnete Geschäftsgebiet umfasst auch den Bereich der schadensrechtlichen Beratung. Seit dem 01. 07. 2008 ist es aber unter anderem nach § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch für nicht rechtsberatende Berufszweige möglich, in einem engen Rahmen Rechtsdienstleistungen zu erbringen, sofern diese ‚als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild‘ eben jenes nicht rechtsberatenden Berufszweiges gehören.

Genau an diesem Ausdruck entzündet sich der Streit: Gehören die Abtretung eines Schadensersatzanspruches, der sich auf die Mietwagenkosten bezieht, und die folgende gerichtliche Durchsetzung des Anspruches durch das Mietwagenunternehmen selbst noch zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmers oder handelt es sich dabei bereits um ein nicht genehmigtes fremdes Inkasso-Geschäft?

Zum Teil tendieren die Gerichte zur letzteren Ansicht (LG Stuttgart, Az.: 4 S 154/10; 4 S 278/10, 5 S 207/10; LG Saarbrücken Az.:  7 O 222/09; LG Konstanz, Az.: 61 S 40/10 c), wieder andere sehen in dem ‚Service’ des Vermieters keine Probleme (LG Baden-Baden, Az.: 3 S 78/09; LG Darmstadt, Az.:  25 S 230/09; LG Frankenthal, Az.:  2 S 163/10; LG Köln, Az.: 9 S 252/10, LG Mönchen-Gladbach, Az.: 5 S 110/08; LG Stade, Az.: 1 S 37/10; AG Waiblingen, Az.: 8 C 1039/10; AG Köln, Az.:  266 C 63/10).

Das OLG Stuttgart reiht sich zwar nunmehr auf die Seite der ‚Befürworter’ des Servicegeschäfts ein, allerdings mit einem Argument, das den Gegnern komplett den Anknüpfungspunkt, nämlich das Nebengeschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, entzieht. In der Abtretung ist ein ureigenes Sicherungsbedürfnis des Mitwagenunternehmers zu sehen, da dieser nicht weiß, ob der Geschädigte überhaupt in der Lage ist, die Mietwagenrechnung zu begleichen. Die Versicherungsgesellschaft wird er in der Regel als solvent betrachten.

Tritt der Sicherungsfall ein, so verfolgt der Mietwagenunternehmer kein fremdes  Inkasso-Geschäft, sondern ein eigenes. Unter einem Sicherungsfall verstehen die Oberlandesrichter bereits die Weigerung des Geschädigten, zunächst selbst für die Mietwagenkosten aufzukommen, ‚weil [ihn] am Unfall kein Verschulden träfe [und] mithin alle Aufwendungen […vom…] Unfallgegner und seiner Versicherung, also der Beklagten [Schädiger], zu tragen seien.‘ 

Ob sich die Ansicht der Stuttgarter Richter durchsetzt, wird sich zeigen. Letztlich muss diese Frage vor dem Bundesgerichtshof geklärt werden.

Die Mischung macht’s nicht!

Ein nie endendes Thema im Rahmen des Schadensmanagements stellt allgemein die Abrechnung der Mietwagenkosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar. Im Schadensfall hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, den Ausfall seines eigenen Pkws durch einen Mietwagen zu kompensieren. Streitpunkt sind meistens die abzurechnenden Mietwagenkosten.

Während sich für die gerichtliche Auseinandersetzung in den letzten Jahren die beiden Referenztabellen ‚Schwacke-Automietpreisspiegel 2006/9’ und der ‚Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland’ herauskristallisiert haben und sich die jeweiligen Gerichte mit mehr oder weniger überzeugenden Argumenten einer Tabelle anschlossen, scheinen in letzter Zeit immer mehr Gerichte (AG Hannover, Az.: 451 C 11358/10; AG Köln, Az.: 268 C 145/08) dazu überzugehen, den ‚arithmetischen Mittelwert zwischen beiden Schätzgrundlagen‘ beider Tabellen heranzuziehen.

Damit werden dann – so häufig die Argumentation – die Vorteile und Kritikpunkte beider Tabellen angemessen berücksichtigt. Diese vom LG Bielefeld (Az.: 21 S 27/09) vertretene Sicht wirft einige Fragen auf. Zum einen zweifelt bereits der Bundesgerichtshof an der grundsätzlichen Eignung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (BGH, Az.: VI ZR 53/09), zum anderen werden beide Tabellen von unterschiedlichen Merkmalen getragen, die nicht ohne Weiteres einfach durch das arithmetische Mittel „geglättet“ werden können (Siehe dazu LG Mönchengladbach, Az.: 5 S 35/10).

Deswegen ist es auch weiterhin unverzichtbar, bei der Abrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu prüfen, ob die Mietwagenkosten in unzulässiger Weise gekürzt wurden, um gegebenenfalls mithilfe eines  Rechtsanwalts zu prüfen, inwieweit der Rest einzufordern ist.

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