Abmahnungen und Verkaufsbedingungen: Neue Vorschriften ab 2017

Ab Februar 2017 müssen Kfz-Betriebe neuen Informationspflichten gemäß § 36 VSBG nachkommen. Entsprechend sind Formulare mit angepassten Bedingungstexten für den Fahrzeugverkauf und etwa den Reparaturbedingungen notwendig. Bild: Ledermann

2017 bringt wie jedes neue Jahr diverse neue Vorschriften, Richtlinien und andere Änderungen mit sich. Für Betriebsinhaber, Autoverkäufer und Werkstattleiter ist es wichtig, die jeweiligen Bedingungstexte für den Fahrzeugverkauf und die Fahrzeugreparatur auf den ab Februar geltenden Stand zu bringen.

Denn eine für alle Autohäuser und Kfz-Werkstätten wichtige Änderung wird ab 1. Februar 2017 in Kraft treten. Und zwar weist die Rechtsabteilung des ZDK darauf hin, dass ab dem genannten Zeitpunkt wichtige Änderungen in den Bedingungstexten für

  • den Neuwagenverkauf (NWVB),
  • den Gebauchtwagenverkauf (GWVB),
  • die Kfz-Reparatur
  • und den Teileverkauf

umzusetzen sind. Andernfalls drohen Abmahnung.

Was ändert sich konkret?

Zu den anstehenden Änderungen muss man wissen: Laut § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB), also dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, sind Unternehmer verpflichtet, auf ihren Internetseiten und ihren AGBs ihre Kunden darüber zu informieren, ob sie bereit beziehungsweise verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder nicht.

Nimmt das jeweilige Unternehmen daran teil, so muss es die zuständige Schlichtungsstelle inklusive Anschrift und Website nennen. Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind Betriebe, die zum 31. Dezember 2016 zehn oder weniger Angestellte hatten.

Nehmen Betriebe nicht an Verbraucherschlichtungen teil, sollten in den AGBs beziehungsweise den Vordrucken zu den NWVB, den GWVB, den Reparatur- und Teileverkaufsbedingungen entsprechende Formulierungen vorhanden sein. Der ZDK schlägt beispielsweise folgenden Satz vor:

„Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.“

Wo gibt’s die richtigen Vordrucke?

Beispielsweise bietet Krafthand Medien auf www.krafthand-shop.de unter der Rubrik Bürobedarf Vordrucke zu den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen, den Neuwagenverkaufsbedingungen und Reparaturbedingungen an, die den ab Februar 2017 geltenden Vorgaben des VSGB nachkommen.

In diesen Formularen findet sich zudem ein Hinweis auf die Kfz-Schiedsstellen, der bei den jetzt veralteten Vordrucken fehlt, da zu deren Erstellung nicht klar war, ob Kfz-Schiedsstellen die Zulassung als Verbraucherschlichtungsschiedsstellen anstreben. Der nun wiederaufgenommene Hinweis zu den Kfz-Schiedsstellen bedeutet für Autohäuser und Werkstätten, dass sie bereit sind an einem Schiedsverfahren bei diesen Stellen teilzunehmen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.

Werkstätten die darüber hinaus noch an den Verbraucherschiedsstellen teilnehmen wollen, können das natürlich tun und ihre Kunden mit einem zusätzlichen schriftlichen Hinweis auf den Formularen darüber informieren. Hier schlägt der ZDK folgende Formulierung vor:

„In Abweichung der umseitigen/aushängenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wir ebenfalls bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.“

Neben diesem oder einem ähnlich lautenden Satz ist zudem die zuständige Schlichtungsstelle mit Adresse und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Webseite) anzugeben. Eine Auflistung von Schiedsstellen findet sich hier auf der Internetseite des Bundesjustizamtes.

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