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Recht

‚Rote Nummer‘ nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten

Das OLG Düsseldorf hat mit einer Entscheidung vom 16.09.2011, 3 RBs 143/11 nochmals den Umfang zulässiger Fahrten mit dem sogenannten roten Kennzeichen / Kurzzeitkennzeichen umrissen. Mit diesem Urteil wird nochmals klargestellt, dass das KFZ auf öffentlichen Straßen nur zu den in § 16 Abs.1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) gefahren werden darf. mehr …

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