Neue Prüfpflicht für eingebaute Flüssiggasanlagen

Ab dem 19. Juni 2025 müssen alle Freizeitfahrzeuge mit fest eingebauten Flüssiggasanlagen – dazu zählen Wohnmobile und Caravans – eine gültige Gasprüfung nach dem technischen Standard DVGW G 607 vorweisen. Die Prüfung ist alle zwei Jahre vorgeschrieben und erfolgt unabhängig von der Hauptuntersuchung.
Bislang war die G-607-Prüfung bei Caravans freiwillig und bei Wohnmobilen nur dann vorgeschrieben, wenn die Gasheizung während der Fahrt genutzt wurde. Künftig gilt die Prüfung jedoch für alle Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen – und zwar unabhängig davon, ob die Anlage während der Fahrt genutzt wird oder nicht. Hintergrund sei das hohe Sicherheitsrisiko, das von alten, beschädigten oder unsachgemäß gewarteten Gasanlagen ausgeht, so der TÜV-Verband.
Die Prüfung darf ausschließlich von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden – etwa an Prüfstellen, in Fachwerkstätten oder durch mobile Prüfdienste. Im Rahmen der Prüfung wird die gesamte Gasanlage auf Dichtheit und Funktionstüchtigkeit kontrolliert. Dazu gehören Gasleitungen, Anschlüsse, Geräte wie Kocher oder Heizungen sowie Sicherheitsventile, Absperreinrichtungen und Abgasführungen. Auch die Halterung der Gasflaschen, Lüftungsöffnungen im Gaskasten und das Vorhandensein elektrischer Einrichtungen im Gasraum werden überprüft.
Wichtig für Fahrzeughalter: Gasschläuche und Regler müssen spätestens nach zehn Jahren ausgetauscht werden, auch wenn sie noch funktionieren. Die gesetzliche Pflicht zur Gasprüfung gilt ab dem 19. Juni 2025 – dann endet die zwölfmonatige Übergangsfrist. Wurde vor dem 19. Juni 2024 keine Prüfung nach G 607 durchgeführt, muss bis spätestens zum Stichtag eine Erstprüfung erfolgen. Bereits geprüfte Fahrzeuge sind auf der sicheren Seite, wenn die letzte Prüfung nicht länger als 24 Monate zurückliegt. Neufahrzeuge müssen vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Wer der Prüfpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Fristüberschreitung von zwei bis vier Monaten wird ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro fällig, bei vier bis acht Monaten 25 Euro und bei mehr als acht Monaten 60 Euro.







Schreiben Sie den ersten Kommentar