
Was Kamera-Monitor-Systeme bei Sonderfahrzeugen erfüllen müssen
Abonnentenservice aus dem Verkehrsblatt 9/2025 zu Empfehlungen für Kamera-Monitor-Systeme für Fahrzeuge mit einer Sichtfeldeinschränkung.

Mit seinen im April veröffentlichten Empfehlungen zu Kamera-Monitor-Systemen (KMS) für Fahrzeuge mit einer Sichtfeldeinschränkung durch Vorbaumaßüberschreitung von mehr als 3,5 m hat der Gesetzgeber Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung und den Anbau solcher Systeme gesetzt. Diese betreffen insbesondere die Hersteller solcher Systeme und mittelbar Werkstätten, die an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Winterdienstfahrzeugen arbeiten oder an anderen Kfz mit entsprechenden Anbaugeräten hantieren oder diese nachrüsten und die KMS nachträglich anbauen.
In dem im Krafthand-Abonnentenbereich www.krafthand.de/service/technische-mitteilungen/) zur Verfügung stehenden Text aus dem Verkehrsblatt 9/2025 (dafür PDF dafür Technischen Mitteilungen 13-14/2025 anklicken) finden sich diverse Punkte rund um das Thema KMS. Dazu gehören etwa Beschreibungen zur Objektgröße auf dem Monitor, zur optischen Auflösung, zur Ausfallsicherheit, zu Anbauanforderungen, zu Genehmigungen etc.
Hintergrund: Die neuen Empfehlungen sind als Ergänzung der Richtlinie zur Beurteilung des Sichtfelds selbstfahrender Arbeitsmaschinen aus dem Jahr 1995 zu sehen. Sie lassen Kamera-Monitor-Systeme für Fahrzeuge mit einem Vorbaumaß von mehr als 3,5 m als Alternative zu einem für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Einweiser zu, falls das Sichtfeld für den Fahrzeugführer gemäß § 35b Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit der Richtlinie zur Beurteilung des Sichtfelds selbstfahrender Arbeitsmaschinen vom 25.4.1995 (VkBl. 1995, Heft 9, Nr. 93, S. 274) sowohl bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen als auch bei Kraftfahrzeugen mit Anbaugerät in jedem Fall bis auf das Vorbaumaß höchstens als geringfügig beeinträchtigt eingestuft werden kann.








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