


Inhaber einer Kfz-Werkstatt sind rechtlich in der Pflicht, ihre Mitarbeiter vor möglichen Gefahren bei der Arbeit zu schützen. Dazu gehört auch, für sogenannte persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu sorgen, wie zum Beispiel Schutzhandschuhe. Wer sie benutzt, sollte bestimmte Regeln beachten, denn einen selbstverständlichen Rundum- Schutz gibt es nicht.
Es sind Arbeiten an Kraftstoffanlagen mit tiefkalten flüssigen Gasen, aber auch Trenn-, Schleif- und Schweißarbeiten oder das Hantieren mit Gefahrstoffen sowie Tätigkeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen, bei denen in der Kfz-Werkstatt besondere Vorsicht geboten ist. „Wichtig ist daher, dass grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, wozu Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind“, sagt Olaf Pfeiffer von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall und verweist auf § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
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