


Zentrales Element beim Arbeitsschutz: Was drinstehen muss und worauf Werkstattinhaber achten sollten, um auf die nächste Betriebskontrolle vorbereitet zu sein
In einigen Regionen Deutschlands fanden kürzlich vermehrt Arbeitsschutzkontrollen in Kfz-Betrieben statt. Ein sehr häufig vorkommender schwerer Mangel war die unvollständige, veraltete oder fehlende Gefährdungsbeurteilung. Und das, obwohl Betriebsinhaber nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) rechtlich dazu verpflichtet sind, sie zu erstellen und regelmäßig anzupassen. Das nimmt die Redaktion zum Anlass, mit Hilfe von Informationen der Berufsgenossenschaften aktuell darauf hinzuweisen, was bei einer Beurteilung unbedingt erfasst sein muss und wie lange sie gültig ist.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Werkstattinhaber überhaupt „fachkundig“ ist. Doch wer gilt als fachkundig? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) klärt auf: „Fachkundig ist, wer über erforderliche Fachkenntnisse verfügt. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten.“
Wer sich bei dieser schwammigen Beschreibung nicht sicher ist, ob er als fachkundig gilt, sollte sich lieber fachkundig beraten lassen. Zuständig sind hier externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Ebenso bieten die einschlägigen Prüforganisationen wie Dekra, GTÜ oder KÜS Unterstützung an.
Wichtig dabei: Auch wenn die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an (externe) fachkundige Personen übertragen wird, verbleibt die Verantwortung immer beim Inhaber.
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