


Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, so dass es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung bedarf. Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 31.08.2021 (Az. 1 Sa 70öd/21) fest, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
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