Umgang mit Nebentätigkeiten

Wenn Mitarbeiter noch woanders arbeiten

Angestellte Kfz-Mechatroniker haben häufig einen zweiten Job oder sogar ein eigenes Gewerbe. Darf ein Arbeitgeber verbieten, dass sein Angestellter in der Freizeit woanders arbeitet? Bild: tarasov_vl – stock.adobe.com

Viele angestellte Kfz-Mechatroniker führen eine Nebentätigkeit aus – etwa durch eine zweite Anstellung oder einen eigenen Kfz-Service. Was Werkstattinhaber dazu wissen sollten und wann ein Nebenjob verboten werden kann:

So manch ein angestellter Kfz-Mechatroniker bessert sein Einkommen mit Nebentätigkeiten auf, sei es durch eine Anstellung nebenbei oder mit einem eigenen kleinen Kfz-Service. Grundsätzlich gilt aufgrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit: Arbeitnehmer dürfen in ihrer Freizeit einer weiteren Tätigkeit nachgehen. Allerdings gibt es rechtliche Grenzen und Pflichten, die sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber beachten müssen.

Arbeitgeber können zwar verlangen, dass eine Nebentätigkeit angezeigt wird, sie dürfen deren Ausübung jedoch nur bei berechtigtem Eigeninteresse untersagen. Das heißt, Arbeitgeber dürfen eine angezeigte Nebenbeschäftigung nicht allein deshalb verbieten, weil sie ihnen persönlich missfällt oder sie Bedenken „aus dem Bauch heraus“ haben. Vielmehr bedarf es objektiv nachvollziehbarer Gründe, die eine Einschränkung rechtfertigen. So muss die Prüfung des Nebenjobs stets sachlich und einzelfallbezogen erfolgen.


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