


Andreas Lange von Autoglas Spezialist (AGS) erklärt den Unterschied zwischen Rechnungskürzungen und Regressforderungen, und wie das Unternehmen seinen Werkstattpartnern bei Glasschäden zu ihrem Recht verhilft.
Herr Lange, das Thema Regressforderungen von Versicherungen gegenüber Werkstätten bei Unfallreparaturen zu Haftpflichtschäden nimmt zunehmend an Fahrt auf. Beobachten Sie das auch beim Thema Glasschäden, was ja ein Kaskothema ist?
In der Tat sehen wir gemeinsam mit unseren Kooperationsanwälten diese bedenkliche Entwicklung auch bei Glasbruchschäden. Die sogenannte „Regresswelle“ ist bei vielen Versicherungen in vollem Gange. Ohne die Namen zu nennen, aber bestimmte Versicherer sind hier besonders aktiv.
Bevor wir darauf kommen, wie AGS damit umgeht und seine Partner unterstützt, können Sie zum besseren Verständnis zunächst erklären, wann es zu Regressforderungen kommt?
Das Thema ist sehr komplex und lässt sich hier nur vereinfacht darstellen. Wie jeder weiß, gehen Werkstätten meist den bekannten Weg mit Abtretungen in Verbindung mit den Zahlungsanweisungen [Anm. d. Red.: Lesen Sie dazu auch den Beitrag „Was neu ist an RKÜB-Formularen“.] und reichen die Rechnungen bei den Versicherungen selbst ein. Daraufhin zahlt die Versicherung an die Werkstatt, mit den inzwischen üblichen und häufig unberechtigten Rechnungskürzungen, gegen die wir als AGS mit unseren Kooperationsanwälten sehr erfolgreich vorgehen. Aber darauf kommen wir sicher noch.