


Das Oberlandesgericht Köln hat in einem kürzlich veröffentlichten Fall (Az.: 6 U 179/18) entschieden, dass sich ein potenzieller Autokäufer auf die am zutreffenden Ort gemachten Preisangaben auf einer Online-Handelsplattform verlassen kann. Bedingungen an anderer Stelle, welche für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar sind, gelten nicht.
Im konkreten Fall bot ein Händler auf einer Onlineplattform eine Limousine – gekennzeichnet als „Neufahrzeug“ – zum Preis von 12.490 Euro an.
Die Beschreibung des Fahrzeugs erstreckte sich über mehrere Textseiten, wobei erst am Ende unter dem Gliederungspunkt „Weiteres“ der Interessent erfuhr, dass der Angebotspreis nur dann gelte, wenn er sein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Im Übrigen verknüpfte der Händler den Preis an Wertschwankungen, die eine (wie im Inserat) angebotene Tageszulassung mit sich bringen könnte.
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