Neben den bisherigen Anforderungen müssen die für die AU verwendeten Messgeräte (Viergas-/Trübungsmessgeräte) ab dem 1. Januar 2019 zusätzlich der Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten genügen. Bild: AVL Ditest
Veröffentlicht am | von Kerstin Thiele Lesezeit: 4 Min. | Ausgabe: 3-4/2019 Kommentieren
Für Abgasmessgeräte gilt seit 1. Januar 2019 nicht nur eine Eich-, sondern auch die Kalibrierpflicht. Bei deren Umsetzung läuft allerdings (noch) nicht alles nach Plan. KRAFTHAND erklärt, was Werkstätten über den neuen AU-Kosmos wissen müssen.
Fest steht: Für Werkstattbetreiber mit der Lizenz zur Abgasuntersuchung gelten seit Jahresbeginn andere gesetzliche Vorgaben für die Überprüfung ihrer AU-Geräte. Konkret bedeutet das: AU-Geräte müssen nicht mehr nur die bisherigen Anforderungen erfüllen, als da sind:
innerstaatliche Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder eine EG- Bauartzulassung in Verbindung mit einer EG-Konformitätserklärung (CE-Kennzeichen)
Bedienerführung (Softwareversion 3, 4, 5 oder 5.01)
regelmäßige Eichung.
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