


Warum die Nutzung mobiler Diagnose- und Auslesegeräte während der Probefahrt Bußgelder nach sich ziehen kann.
Kfz-Profis bedienen regelmäßig Diagnose- und Auslesegeräte während der Fahrt. Diese seit Langem übliche Praxis zur Fehlersuche wurde nun vom Oberlandesgericht Schleswig faktisch unterbunden, indem es festgestellt hat, dass die Nutzung eines mobilen Diagnose- und Auslesegeräts unter das sogenannte Handyverbot fällt und Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in § 23 Abs. 1a geregelt:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“
Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig (Az. II Orbs 15/23) ging es unter anderem darum, ob ein mobiles Diagnose- und Auslesegerät, wie es Kfz-Werkstätten in ihrer Praxis zu Diagnosezwecken regelmäßig einsetzen, unter den Begriff des „elektronischen Geräts“ und somit unter das „Handyverbot“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO fällt.