


Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ist nicht nur lang auszusprechen, sondern beschäftigt auch die Gerichte fortlaufend. Wie Autohäuser und Kfz-Werkstätten am besten mit der Verordnung umgehen, das erläuterte ZDK-Geschäftsführer Ulrich Dilchert beim Deutschen Autorechtstag.
Rechtliche Unsicherheiten gibt es immer wieder bei der Frage, wie Fahrzeuge im Rahmen der Pkw-EnVKV korrekt zu bewerben sind. In diesem Zusammenhang kam Dilchert auf die ‚Gallardo’-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2010 zu sprechen:
Wenn das beworbene Fahrzeug nur mit einer einzigen Motorisierung erhältlich ist, handelt es sich nicht um eine Baureihenwerbung, sondern um ein bestimmtes Modell. Wenn dieses spezielle Fahrzeug also beworben wird, folgt im Sinne der Pkw-EnVKV daraus, dass auch Angaben zu Verbrauch und CO2-Emissionen erforderlich sind. Die Angabenverpflichtung besteht auch bei teuren und leistungsstarken Sportwagen. Eine Verletzung der Angabepflicht stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, § 5 a (2). Wichtig hierbei: Es kommt nicht auf die Erheblichkeit eines Verstoßes an.
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