Neues Pkw-Energielabel

ZDK beklagt zusätzlichen Bürokratieaufwand

Zwar dürfen die vor dem 23. Februar 2024 erstellten Label an Pkw und Aushänge noch bis zum 1. Mai 2024 genutzt werden und für Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien läuft das Verfallsdatum noch bis zum 1. August dieses Jahres, doch spätestens dann müssen Autohäuser die Vorschriften nach der neuen Pkw-EnVKV beachten. Bild: Adobe.stock/industrieblick

Die eingeführte neue Pkw-Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) stellt Autohäuser laut ZDK vor zusätzliche bürokratische Hürden. „Die Betriebe haben keine Übergangsfrist, um neue Fahrzeuge mit dem geänderten Energie-Label auszuzeichnen und die notwendigen Änderungen in den Systemen vorzunehmen, sprich bei der Werbung auf der eigenen Homepage oder auf den Fahrzeugplattformen“, sagt ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert.

Seit Mitte Februar gilt das neue Energielabel. Das bedeutet, Label, Aushänge und Werbung müssen nicht mehr nur die Verbrauchs- und Emissionswerte ausweisen, sondern auch Angaben zu den Energiekosten bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung, die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer sowie mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung und Angaben einer CO2-Klasse statt der bisherigen Effizienzklassen umfassen.

Insbesondere das Errechnen der möglichen CO2-Kosten bringe laut dem Verband zusätzliche Bürokratielasten mit sich. Zwar müssen die Hersteller und Importeure alle Daten liefern. „Darauf könnten Händler aber nicht warten, sondern müssen unabhängig davon sofort die neuen Daten verwenden“, heißt es. Laut ZDK öffnet das einschlägigen Abmahnvereinen Tür und Tor, um Kasse zu machen.

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