


Stellt eine Werkstatt das Auto eines Kunden über Nacht auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil sie keine andere Möglichkeit hat, haftet sie nicht für Schäden durch Fremde. Dies entschied laut Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Saarbrücken.
Basis für das Urteil war der folgende Fall: Der Mitarbeiter einer Autowerkstatt hatte das Cabrio eines Kunden zur Durchsicht abgeholt. Da auf dem abschließbaren Werkstatthof kein Parkplatz mehr frei war, stellte die Werkstatt das Fahrzeug nach getaner Arbeit auf dem allgemein zugänglichen Kundenparkplatz ab. Als der Kunde sein Auto wieder abholte, war es beschädigt. Der Kunde wollte nun den Schaden in Höhe von 2.000 Euro ersetzt haben, da er in der Obhut der Werkstatt entstanden war. Die Werkstatt berief sich jedoch darauf, dass ein Unbekannter den Schaden verursacht habe. So trafen sich beide Seiten vor Gericht wieder.
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