


Dürfen Kfz-Betriebe ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug herausgeben? Wie hat sich die Werkstatt bei uneinsichtigen Kunden zu verhalten? – eine Leserfrage.
Ein Krafthand-Leser wandte sich an die Redaktion, um zu erfahren, was rechtlich gilt, wenn der Kfz-Profi bei einer Fahrzeugreparatur feststellt, dass der Wagen aufgrund eines Defekts/Verschleißes an anderer Stelle eigentlich verkehrsuntauglich ist. Er stellt sich die Frage: Darf die Werkstatt das Auto trotz Bezahlung der beauftragten Reparaturleistung einbehalten oder geht das zu weit?
Dazu schilderte er uns folgenden Fall: „Kürzlich hatten wir ein Fahrzeug in der Werkstatt wegen eines Defekts an der Klimaanlage. Während der Probefahrt stellten wir fest, dass die Bremsbeläge vollständig abgefahren und die Bremsscheiben erheblich eingelaufen waren. Der Kunde bezahlte die Leistung an der Klimaanlage, weigerte sich aber, die Bremsen reparieren zu lassen. Können wir als Kfz-Werkstatt in diesem Fall die Herausgabe des Wagens verweigern? Wie verhalten wir uns am besten?“
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