Gerichtsurteile des BGH

Wann Kfz-Betriebe vom Werkstattrisiko geschützt sind und wann nicht

Bild: yakovlevadaria – stock.adobe.com

Das sogenannte „Werkstattrisiko“ soll Unfallgeschädigte bei Haftpflichtschäden vor überhöhten Reparaturrechnungen und ungerechtfertigten Rechnungsposten bewahren. Der Unfallverursacher oder dessen Versicherer muss demnach auch für (vermeintlich) ungerechtfertigte Ersatzteil- und Reparaturposten geradestehen. Der Grund: Der Geschädigte kann als Laie nicht erkennen, was für eine ordnungsgemäße Reparatur notwendig ist. Somit muss er auf die Werkstatt/das Gutachten vertrauen.

In fünf Urteilen hat der BGH diese Praxis bestätigt, was jedoch nicht heißt, dass sich Werkstätten uneingeschränkt auf das Werkstattrisiko stützen können, wenn es um das Einklagen von „Rechnungskürzungen“ geht. Beispielhaft zeigen das drei der fünf BGH-Entscheidungen:

Prozess VI ZR 239/22

Eine Werkstatt reparierte auf Basis eines Sachverständigengutachtens ein Unfallfahrzeug und stellte der Kundin 5.067,15 Euro in Rechnung, woraufhin sie ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erfüllungshalber abtrat. Dessen Versicherer erstattete die Kosten bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ zum Lackieren (Verbringungskosten) über 227,31 Euro. Der Grund: Es sei kein Arbeitsplatzwechsel erfolgt, da die Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfüge.

Nachdem das zuständige Amtsgericht zunächst der Klage auf Zahlung der 227,31 Euro des Kfz-Betriebes zugestimmt hat, legte die Versicherung erfolgreich Berufung ein. Dennoch verfolgte der klagende Kfz-Betrieb seinen Zahlungsanspruch per Revisionsverfahren weiter.

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