


Wo gehobelt wird, fallen Späne. So bleiben größere und kleinere Verletzungen sowie Arbeitsunfälle auch in Kfz-Betrieben nicht aus. Bekanntlich sind sämtliche Vorfälle und daraus folgende Erste-Hilfe-Maßnahmen zu dokumentieren. Beispielsweise in einem Verbandbuch. Doch ist dies nach der DSGVO überhaupt noch zulässig?
Gemäß § 24 Absatz 6 DGUV-Vorschrift 1 (Dokumentationspflicht) müssen Arbeitgeber jede Erste-Hilfe-Leistung, die aufgrund einer Verletzung eines Arbeitnehmers durchgeführt wird, dokumentieren. Das muss nicht zwingend der Arbeitgeber persönlich erledigen, vielmehr kann auch der Ersthelfer oder – je nach Verletzung – der verletzte Mitarbeiter selbst die Eintragung vornehmen. Die Dokumentation muss fünf Jahre lang aufbewahrt werden.