Unfälle und Mietwagen: Gericht bestätigt Preisspiegel des Fraunhofer-Instituts

Welche Tabelle gilt als Abrechnungsgrundlage bei einem unverschuldeten Unfall? Das Amtsgericht München bevorzugt die Liste des Fraunhofer-Instituts. Foto: Dekra

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf einen Leihwagen oder auf den sogenannten Nutzungsausfall. Strittig ist seit Jahren die Höhe der Mietwagenkosten, die der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt werden dürfen, sofern der Geschädigte den Leihwagen wählt.

Momentan entzündet sich der Streit daran, welche Tabelle der Verleiher als Abrechnungsgrundlage heranziehen darf – den ‚Schwacke-Mietpreisspiegel’ oder den ‚Marktpreisspiegel Deutschland 2008’ des Fraunhofer-Instituts. Das Amtsgericht München (Az.: 345 C 30646/11) bevorzugt die Liste des Fraunhofer-Instituts. Als Argument für ihre Entscheidung führen die Richter an, dass im Gegensatz zu anderen statistischen Erhebungen die Daten des Fraunhofer-Instituts ‚anonym und ohne Offenlegung des Zwecks‘ erfasst werden. Das heißt, bei der zugrundeliegenden Umfrage wird nicht erwähnt, dass es sich um eine Pkw-Bereitstellung nach einem Unfall handelt. Dementsprechend liegen die ermittelten Werte näher an der Realität als bei anderen Umfragen, so das Gericht.

Im entschiedenen Fall berechnete die Mietwagenfirma für die Reparaturdauer von zwölf Tagen Kosten in Höhe von 2.092 Euro (für einen Audi A3). Die Versicherung des Schädigers überwies jedoch lediglich 840 Euro. Das AG München hat der Klage auf Zahlung der noch offenen 1.252 Euro unter Bezugnahme des Fraunhofer-Preisspiegels letztlich nur in Höhe von 21,58 Euro stattgegeben. Für Kfz-Werkstätten, die neben der Instandsetzung des Fahrzeugs einen Mietwagenservice anbieten, stellt dieses Urteil eine weitere Erschwernis in der Abrechnung ihrer Leistung dar.