Lupe
Vertragsrecht

Umgang mit AGBs

Um die eigenen AGBs vertraglich geltend zu machen, müssen Werkstätten und Autohäuser im Voraus einiges beachten.

Die besten AGB nützen Betrieben relativ wenig, wenn sie nicht auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in §§ 305 bis 310 BGB geregelt. Um die eigenen AGB geltend zu machen, ist entscheidend, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist und wie der Vertrag zustande kommt. Was heißt das jetzt genau?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen vor Vertragsabschluss klare Verhältnisse im täglichen Geschäftsverkehr garantieren. Was die Rechtslage in puncto AGB betrifft, sind aber nur die wenigsten wirklich sattelfest. Nachfolgend sind daher die wichtigsten Sachverhalte zusammengefasst.

Im Hinblick auf die Einbeziehung der AGBs ist § 305 Abs. 2 BGB die maßgebliche Regelung. Demnach werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender – also die Werkstatt beziehungsweise das Autohaus – bei Vertragsabschluss

    • den Kunden ausdrücklich auf sie hinweist
    • dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen
    • der Kunde mit der Geltung einverstanden ist.


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