Allgemeine Geschäftsbedingungen

Top 10 der AGB-Mythen in der Kfz-Praxis – Teil 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten selbstverständlich für beide Vertragspartner. Allerdings hat der Gesetzgeber dem Verbraucher mit dem Widerrufsrecht ein einseitiges Lösungsrecht eingeräumt. Bild: ProMotor/T. Volz

Im ersten Teil des Beitrags „Top 10 der AGB-Mythen in der Kfz-Praxis“ in KRAFTHAND 21/2020 wurden die Hintergründe und der Nutzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kfz-Betriebe erläutert sowie Fallstricke bei der Einbeziehung von AGB anhand der ersten fünf Mythen aufgezeigt. Teil 2 schließt daran nun an und macht die Top 10 der AGB-Mythen komplett.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erleichtern das Alltagsgeschäft – egal ob online oder stationär. Denn mit den vorformulierten Bestimmungen kann man gleich für eine Vielzahl von Verträgen inhaltliche Vorgaben treffen, ohne dass bei jedem Kunden neu verhandelt werden muss. Das spart Zeit, Geld und Nerven. Wer sich also an eine Vielzahl von Kunden richtet, sollte AGB vorhalten.

Praxistipp: Auch wenn es rechtlich keine explizite Pflicht gibt, AGB vorzuhalten, ist es faktisch jedoch unumgänglich, zumindest wenn man sich an Verbraucher als Kunden richtet. Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen treffen Unternehmer, insbesondere im Onlinegeschäft, diverse Informations- und Belehrungspflichten, die sie sinnvollerweise in AGB regeln sollten.

Werkstattinhaber, die sich den Nutzen von AGB zu eigen machen wollen, sollten aber auch die gesetzlichen Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung beachten. Andernfalls sind die AGB nämlich unwirksam mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel(n) die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen treten. Die sind wiederum aber meist zum Nachteil des Unternehmers.

Achtung: Unwirksame AGB können ein Grund für eine Abmahnung sein.

In der Beratungspraxis tauchen rund um die Inhalte von AGB immer wieder vergleichbare Irrtümer auf. Im Folgenden werden diese zusammengefasst und aufgelöst. Die Auswahl erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich um individuell ausgewählte Fallstricke.

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